Der Vorarlberger Polizeisprecher Horst Spitzhofer bestätigt auf VOL.AT-Anfrage die Berichterstattung. Die Landespolizeidirektion sei vor wenigen Tagen durch das Bundesministerium über die unangemeldeten Ermittlungen der Schweizer Kollegen informiert worden.
Kein Kavaliersdelikt
Diese werden nicht als Kavaliersdelikt eingestuft: Derzeit ermittelt man gegen die Schweizer Behörden und werde je nach Ergebnis der Ermittlungen die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Wenn sich herausstelle, dass der Polizeikooperationsvertrag verletzt worden sei oder gar ein strafrechtliches Delikt wie Amtsmissbrauch vorliege, werde der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Das Schweizer News-Portal "Blick" stellte eine Anfrage an Vorarlbergs Sicherheitslandesrat Christian Gantner, und zitiert dessen Antwort: "..., dass der Landespolizeidirektion Vorarlberg (...) von den von Ihnen erwähnten Observationen der Schweizer Grenzwache in Vorarlberg nichts bekannt ist." Auf Nachfrage von VOL.AT verweist Gantner auf die Bundespolizei, in deren Zuständigkeit der Fall liege. Deshalb wolle er sich nicht weiter dazu äußern.
Schweizer gestehen Fehler ein
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) habe die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise im Rahmen der Fallnachbearbeitung infrage gestellt und die weitere Durchführung solcher Aktionen gestoppt. Die Behörde geht davon aus, dass der Einsatz nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften war. Die Formen der Zusammenarbeit werden im Polizeikooperationsvertrag mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein geregelt. Die vermutlich illegalen Einsätze erfolgten am 10. Februar und 14. April 2018 sowie am 9. und 22. März dieses Jahres.
Die EZV erklärte in einer Stellungnahme, dass die von ihr angezeigten Personen bei der Einreise gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz verstoßen hätten.
Die Geschehnisse würden nun mit den verantwortlichen Personen intern aufgearbeitet. Für die EZV sei es wichtig, den Auftrag unter den geltenden Rechtsbestimmungen zu erfüllen, hieß es weiter. Geprüft wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, wie die EZV weiter schreibt.
(Red./APA)
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