Mehrerau-Missbrauch: Auch OGH sieht keine Verjährung

Laut “Presse” (Mittwoch-Ausgabe) hielt der OGH fest, dass die an sich geltende Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei. Die Causa ist zwar bereits rund 30 Jahre her, doch der Mann, der 1982 Opfer von Missbrauch war, habe erst 2012 erfahren, dass der Ordensmann schon früher wegen einschlägiger Straftaten vor Gericht gestanden und dennoch Internatsleiter geworden war, heißt es in dem der APA vorliegenden Urteil vom Juli dieses Jahres. Der OGH sieht deswegen auch eine Haftung des Klosters.
Kloster: Verjährungsfrist abgelaufen
Das Opfer hatte 2012 eine Schadenersatzklage gegen das Kloster eingebracht, dieses aber hatte argumentiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist schon lange abgelaufen war. Nach einem Gang durch die Instanzen hat nun der Oberste Gerichtshof gesprochen – und sieht die Causa noch nicht verjährt. “Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war”, heißt es im Urteil. Und das sei eben 2012 gewesen, wird argumentiert. Die Klosterführung habe “in unverantwortlicher Weise die Gefahr herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten”, heißt es zudem sehr deutlich.
Die Schadenersatzklage selbst ist übrigens – wie eine zweite auch – mittlerweile insofern erledigt, als sich das Missbrauchsopfer mit der Abtei auf einen außergerichtlichen Vergleich geeinigt hat.
(APA)
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