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Vor Schreck zu hart gebremst

Eine Vollbremsung mit dem Dornbirner Stadtbus hatte gleihc mehrfach ein gerichtliches Nachspiel.
Eine Vollbremsung mit dem Dornbirner Stadtbus hatte gleihc mehrfach ein gerichtliches Nachspiel. ©Beate Rhomberg
Nach Unfall im Stadtbus streiten sich Versicherung und Verband.

Dornbirn. Es gibt eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibusfahrer als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Dabei muss erwähnt werden, dass es sich hierbei um keine Vorrangregelung der Straßenverkehrsordnung handelt: Bevor Omnibusse aus dem Haltestellenbereich losfahren, müssen sie blinken. Andere Straßenbenützer dürfen beim Anfahren jedoch nicht gefährdet werden. Nachkommende Fahrzeuge müssen darauf reagieren, indem sie ihre Fahrgeschwindigkeit verringern oder stehen bleiben.

So weit, so gut. In unserem heutigen Fall befindet sich die Haltestelle etwas abseits von der Fahrbahn der Messestraße. Zur Haltestelle führt eine eigene Busspur, die von der Fahrbahn durch eine begrünte Verkehrsinsel abgetrennt ist. Bei Abfahrt aus der Haltestelle konnte die Buslenkerin auf die Fahrbahn der Messestraße in Richtung Norden ca. 60 bis 70 Meter weit sehen. Im Zuge des scharfen Linksabbiegemanövers übersah sie das Herannahen eines Autos. Vor Schreck reagierte die Buslenkerin mit einer Vollbremsung. Ein Fahrgast stürzte und verletzte sich schwer.

Die Haftpflichtversicherung musste dem Unfallopfer mehr als 8000 Euro an Schmerzens- und Verunstaltungsgeld zahlen. Dazu kamen noch Anwalts- und Gutachterkosten. Der Versicherungsverband wollte diese Kosten jedoch der Haftpflichtversicherung nicht erstatten. Der Fall landete vor Gericht. Die Haftpflichtversicherung gab der am Stadtbus mit angeblich erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Autofahrerin die Alleinschuld am Unfall. Es konnte im Verfahren nicht bewiesen werden, wie schnell die Frau unterwegs war und ob die Stadtbusfahrerin bei der Ausfahrt aus der Busbucht überhaupt geblinkt hatte.

Richter Walter Schneider holte ein Sachverständigengutachten bei Ing. Klaus Lang ein und ordnete einen Lokalaugenschein an. Dabei wurde festgestellt, dass die Buslenkerin möglicherweise nicht ordnungsgemäß geschaut und dadurch das herannahende Auto übersehen habe. Erst als der Wagen in ihr Blickfeld kam, reagierte sie umgehend mit einer Vollbremsung. Sie reagierte schreckhaft, da sie die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Autos falsch eingeschätzt hatte. Sie meinte, dass dieses bestimmt mit 80 Sachen unterwegs gewesen sei.

Anhand der Angaben der Busfahrerin errechnete der Sachverständige, dass die Buslenkerin lediglich mit einer leichten Bremsung hätte reagieren müssen, um den Bus gefahrenfrei vor der Fahrbahn anhalten zu können. Der Sturz des Passagiers wäre somit leicht zu vermeiden gewesen. Der Dornbirner Richter wies somit die Klage ab und auch das Berufungsgericht bestätigte später das Urteil.

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