von Seff Dünser/Neue
Für den Tatbestand des Betrugs sei es nicht notwendig, von vornherein eine Betrugsabsicht zu haben, sagte Richter Martin Mitteregger in seiner Urteilsbegründung. Dafür genüge schon der bedingte Vorsatz, den der Angeklagte zweifellos gehabt habe. Er habe in der damaligen finanziell angespannten Situation als Schuldner mit anhängigen Exekutionen durch Gläubiger damit rechnen müssen, das Anwaltshonorar nicht zahlen zu können. Und er habe sich damit abgefunden. Der Beschuldigte habe diese Einstellung gehabt: Wenn ich nicht zahlen kann, ist mir das auch egal.
Deshalb wurde der Angeklagte beim Strafprozess am Landesgericht wegen des angeklagten Vergehens des schweren Betrugs schuldig gesprochen. Der unbescholtene Lkw-Fahrer wurde zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2160 Euro (540 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 1080 Euro. Das Urteil, das der Angeklagte und der Staatsanwalt akzeptierten, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht umgerechnet neun Monaten Haft.
Scheidung
Der Österreicher türkischer Herkunft hatte sich zwischen Oktober 2013 und Juni 2014 in seinem Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Dornbirn von einer angestellten Anwältin einer Dornbirner Anwaltskanzlei vertreten lassen. Das restliche Anwaltshonorar von 11.200 Euro hat der 46-Jährige nach einer geleisteten Anzahlung von 1000 Euro nicht bezahlt. Er wurde nun gerichtlich dazu verpflichtet, dem Betrugsopfer den offenen Betrag zu überweisen, zuzüglich vier Prozent Zinsen.
Der Angeklagte gab vor Gericht zu Protokoll, er sei nicht schuldig. Er habe nicht mit einer derart hohen Honorarforderung gerechnet, sondern nur mit Anwaltskosten von 3000 bis 4000 Euro. Vergeblich habe er versucht, das Geld in der Türkei zu organisieren.
(red)
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