An den Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat hält sich der Oberste Gerichtshof (OGH). Österreichs weltliches Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen ließ nun erneut nicht zu, dass der ehemalige evangelische Pfarrer von Feldkirch seine innerkirchliche Absetzung vor weltlichen Gerichten bekämpft.
„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Staat und damit die weltlichen Gerichte in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen dürfen“, schreibt der OGH. Deshalb sei „der Rechtsweg in solchen Angelegenheiten unzulässig“. Die evangelische Kirche Österreichs hat den Pfarrer abgesetzt, weil er gegen das Beichtgeheimnis verstoßen habe. Er hatte die Abschrift von Tonaufnahmen von Gesprächen evangelischer Würdenträger aus Vorarlberg an die Kirchenleitung in Wien geschickt. Damit hatte Feldkirchs evangelischer Pfarrer Mobbing gegen ihn beweisen wollen. Geschmiedet hätten die Intrige seine Nachfolgerin und ein Kurator. Sie hätten ihn loswerden wollen.
Rechtskräftig wurde seine innerkirchlich entschiedene Versetzung in den Wartestand und der damit verbundene Verlust seiner Dienstwohnung. Mit dem mehrinstanzlichen Kirchenverfahren seien, so der OGH, die „verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Rechtsschutzgewährung nicht verletzt“ worden. Dass das innerkirchliche Verfahrensrecht „einen unter dem sozialen Standard der allgemeinen Staatsgesetze liegenden Standard hätte“, behaupte der Pfarrer als Revisionskursbewerber gar nicht.
Stattdessen behauptet der Pfarrer in der Arbeitsrechtssache, er habe nicht gegen das Beichtgeheimnis verstoßen und sei daher willkürlich abgesetzt worden. Damit aber wendet er sich laut OGH gegen die inhaltliche Begründung der Entscheidung der von ihm arbeitsrechtlich geklagten evangelischen Kirche.
„Nicht überprüfbar“
Ob die Versetzung in den Wartestand gerechtfertigt sei oder nicht, sei aber für die weltlichen „Gerichte nicht überprüfbar“, hält das säkulare Höchstgericht in Wien fest. Eben „mangels Zulässigkeit des Rechtswegs“. Der abgesetzte Pfarrer kann damit die Kirche vor ordentlichen Gerichten nicht klagen und von ihr auf diesem Weg nicht die Zurücknahme seiner Versetzung in den Wartestand fordern.
Mit diesem Argument hatte der OGH schon 2011 die Klage des Pfarrers abgewiesen, der die Disziplinarordnung der evangelischen Kirche für rechtsunwirksam hält.
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