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Wettlokal als Nachbar wider Willen in Feldkirch Tosters

In Feldkirch Tosters ist man über den Nachmieter nicht glücklich.
In Feldkirch Tosters ist man über den Nachmieter nicht glücklich. ©VOL.AT/Rauch
Feldkirch - In Tosters soll ein Wettlokal einziehen, sehr zum Unmut der Anrainer. Diese haben nun vom Anwalt des Vermieters die Aufforderung erhalten, dem Umbau zuzustimmen. Bei einer Verweigerung will man diese einklagen, eventuell sogar zu Recht.

Über leerstehende Geschäftslokale sind die wenigsten glücklich. Wenn jedoch ein Wettbüro einziehen soll, freuen sich die Nachbarn meistens noch weniger, so auch in Feldkirch-Tosters. Seit der Insolvenz der Handelskette stehen die ehemaligen Schleckerräumlichkeiten im Alberweg gegenüber der Kirche Tosters leer. Inzwischen hat der Eigentümer, eine Tiroler Immobilien GmbH, einen Nachmieter gefunden: einen Wettlokalbetreiber aus Dornbirn. Nun muss jedoch die baurechtliche Widmung von “Geschäftslokal” zu “(Sport)Wettlokal” geändert werden. Hier stellen sich jedoch mehrere Eigentümer angrenzender Geschäfte und Wohnungen quer.

Anrainer befürchten negativen Einfluss des Wettlokals

Die Befürchtungen sind vielseitig: Einige der 36 weiteren Wohnungs- und Geschäftseigentümer befürchten bei unserem Lokalaugenschein eine Wertminderung ihres Besitzes durch das Wettlokal. Vor allem stehen Wettlokale in dem Ruf, ein gewissen Publikum anzulocken – das es bislang in Tosters so nicht gebe. So hat man den Eindruck, dass bevorzugt Wettlokale überfallen werden und Schauplatz von Auseinandersetzungen sind – nicht zuletzt bei größeren Fußballspielen. Auch die Nähe zu einer Kirche wird kritisch gesehen.

Umliegende Geschäftsbetreiber fürchten, dass deshalb auch Kundschaft ausbleiben könnte. Nicht nur, dass die extra anreisenden Wettlokalbesucher die Parkplätze für eine unverhältnismäßig lange Zeit für andere Gäste blockieren. Auch könnte das Wettlokal die anderen Lokale für Besucher und Familien unattraktiver machen, so die Befürchtung. Dass das Wettlokal nach allen Erwartungen eine Betriebszeit bis in die Nacht hinein anstreben könnte, gibt sein Übriges.

Vermieter schaltet Anwalt ein

Bei der Informationsveranstaltung Mitte Mai verweigerten daher mehrere der 36 Eigentümer ihre Zustimmung zur Widmungsänderung. Nun bekamen sie Post von Rechtsanwalt. Dieses sieht in der gewünschten Widmungsänderung nur eine Anpassung, da es sich bereits nach dem Wohnungseigentumgesetz (WEG) um Geschäftslokale handle. Auch sei es den anderen Eigentümern nicht einmal gestattet, ihre Zustimmung zu verweigern, beruft man sich auf Paragraph 16 WEG. Dort heißt es in Absatz vier: “Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen Wohnungseigentümer dulden müssen, so dürfen diese eine allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern.”

Betroffene fürchten Schadenersatzforderungen

Ein Baubescheid stellt eine solche behördliche Bewilligung dar. Wenig überraschend ist daher dem Anwaltsschreiben eine Zustimmungserklärung zur Widmungsänderung beigelegt – und vorsorglich die Antwortmöglichkeit “einverstanden” bereits angekreuzt. Bei der Verweigerung der Zustimmung stellt man bereits den Gang vor Gericht in Aussicht – inklusive eventueller Schadenersatzforderungen durch den klagenden Vermieter. Eine Androhung, die nicht wenige der meist älteren Wohnungseigentümer einschüchtert.

Komplexe rechtliche Situation

“Das ist ein sehr komplexes rechtliches Thema, das man sich im Detail anschauen muss”, betont Rechtsanwalt und Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung Markus Hagen. Grundsätzlich sei die wohnungseigentumsrechtliche Widmung als Geschäftslokal jedoch so unspezifisch und umfassend, dass sie auch ein Wettlokal ermöglicht – sofern es keine einschränkende widmungsrelevante Aspekte gibt. Wenn der Mieter oder Eigentümer Änderungen vornehmen will, die im Rahmen der Widmung liegen, braucht er dafür nicht die Zustimmung der anderen Eigentümer.

Wichtig wessen Interessen betroffen sind

Das Baurecht sieht jedoch wiederum diese Zustimmung als Voraussetzung vor. Dies bedeutet unterm Strich: Solang es nicht der Widmung nach dem WEG widerspricht und keine eigenen Interessen betroffen sind, darf die Zustimmung tatsächlich nicht verweigert werden, da nichts gegen den Umbau an sich spricht. Hagen rät in solchen Fällen, die Beratung eines Anwalts oder der Eigentümervereinigung in Anspruch zu nehmen. Dort könne man bei der Prüfung der Details feststellen, ob und wessen Interessen betroffen sein könnten.

Stadt verweist auf laufendes Verfahren

Ortsvorsteher Manfred Himmer verweist auf die vom Gesetz verlangte Neutralität der Stadtbehörden im Bauverfahren. Persönlich würde aber auch er sich über ein Handelsgeschäft mehr freuen als über ein Wettlokal, gesteht er ein. Vonseiten der Stadt als Baubehörde verweist man auf die laufenden Gespräche zwischen dem Vermieter und den anderen Eigentümern. Aufgrund der laufenden Gespräche und einigen ausstehenden Formalien sei derzeit noch kein Ausgang absehbar. Dies könne noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

 

 

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