Der 18-jährige Afghane, der in Wien-Favoriten seine 14 Jahre alte Schwester erstochen haben soll, gilt für die Justiz als sogenannter junger Erwachsener. Das kommt ihm zugute, sollte er am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen Mordes belangt werden. Für Angeklagte im Alter zwischen 18 und 21 kommt nämlich das Jugendgerichtsgesetz zum Tragen, was sie vor allem bei der Strafbemessung privilegiert.
An und für sich sieht das Strafgesetzbuch für Mord zwischen zehn und 20 Jahre oder lebenslange Haft vor. Über eine Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf allerdings keine strengere als eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt werden. Auch die Strafuntergrenze ist für junge Erwachsene bei Kapitalverbrechen deutlich reduziert. Als Mindeststrafe für Mord sind für sie ein Jahr statt der üblichen zehn Jahre vorgesehen.
(APA, Red.)
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