Von Seff Dünser (NEUE)
Die Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 3 lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft eines Sozialzentrums. Die Pensionistin hat bislang erfolglos um die Übernahme der Unterbringungs- und Verpflegungskosten von monatlich 3292 Euro angesucht. Nach der BH hat nun auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ihren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung abgelehnt.
Aber der Richter hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt. Weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch eine betreute Wohngemeinschaft eine stationäre Pflegeeinrichtung sei. Nur für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt seit 2018 das Pflegeregressverbot. Damit darf nicht mehr auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern und deren Angehörigen zur Abdeckung der Kosten zurückgegriffen werden.
Für den Richter des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts ist eine betreute Wohngemeinschaft keine stationäre Pflegeeinrichtung. Weil dort lediglich Unterstützungsleistungen bei den täglichen Verrichtungen, etwa beim Waschen, Anziehen, und der Medikamenteneinnahme, aber keine Pflegeleistungen angeboten werden. Zudem ist in der betreuten Wohngemeinschaft in der Nacht kein Betreuungspersonal vor Ort, außer im Notfall. Die betreute Wohngemeinschaft befindet sich in einem Anbau des Sozialzentrums.
Das Pflegeregressverbot kommt hier nicht zum Tragen, meint der Verwaltungsrichter. Deshalb darf zur Deckung der Heimkosten auf das Vermögen der betreuten Frau zurückgegriffen werden. Bei der Antragstellung an die BH im Vorjahr hat die Pensionistin noch über Ersparnisse von rund 100.000 Euro verfügt. Bleibt es bei den bisherigen Entscheidungen von BH und Landesverwaltungsgericht, muss die Heimbewohnerin ihr Vermögen bis zu einem Freibetrag von 10.000 Euro fürs betreute Wohnen zur Verfügung stellen.
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