Dieser hat den Tod eines Riefensbergers (42) an einem Bahnübergang im Westallgäu zu verantworten.
Der nach dem tragischen Unfall von der Bahn entlassene Oberallgäuer wurde wegen fahrlässiger Tötung, gefährlichen Eingriffs in den Bahn- und Straßenverkehr sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem muss der 54-Jährige noch weitere neun Monate auf seinen Führerschein verzichten. Die Haftstrafe wird drei Jahre lang zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem Verurteilten auferlegt, 6000 Euro an die Hinterbliebenen (Ehefrau und drei Kinder im Alter von 5 bis 13 Jahren) des Riefensbergers zu zahlen, der mit seiner Familie nach Röthenbach (Westallgäu) gezogen war. Diese Summe, so betonte der Richter, dürfe nicht auf die zivilrechtlichen Ansprüche angerechnet werden.
Vom Triebwagen erfasst
Das schreckliche Geschehen spielte sich am frühen Morgen des 29. Septembers 2006 ab: Der von Lindau nach Augsburg fahrende Regionalexpress nähert sich gegen 7.20 Uhr dem Bahnübergang in Stockenweiler. Als der Fahrzeugführer die noch offenen Schranken bemerkt, vollzieht er eine Vollbremsung. Während einige Autos die Schienen noch überqueren können, wird der Pkw des 42-jährigen Vorarlbergers vom vorderen Triebwagen erfasst, zunächst gegen eine Leitplanke und danach in die Schrankenbefestigung geschleudert. Von dort prallt der Wagen zurück und bleibt mit Totalschaden auf der B 12 liegen. Der mit schwersten Verletzungen geborgene Familienvater stirbt anderntags im Kantonsspital St. Gallen.
Mir war speiübel
Die Frage, warum er die Schranken nicht geschlossen hat, erklärte der Angeklagte mit einem heftigen Hustenanfall. Er leide seit Jahren an Bronchitis. Just, als er die Handkurbel zwei- bis dreimal gedreht habe, sei er von einer heftigen Hustenattacke geschüttelt worden: Mir war speiübel, ich fühlte ein Würgen im Hals, spuckte Schleim aus und bekam keine Luft mehr – dann war schon der Zug da!
Die Vorhaltung der Anklage, zum Zeitpunkt des Unglücks unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben, mochte der Angeklagte nicht nachvollziehen. Seiner Erinnerung nach habe er tags zuvor daheim um 15 Uhr Brotzeit gemacht und dazu zwei Flaschen Bier getrunken. Heute wäre mein 25-jähriges Dienstjubiläum, schluchzte der sichtlich Mitgenommene, der nach Worten seines Anwalts seit dem tragischen Vorfall existentiell ruiniert ist und nervenärztlich behandelt wird.
Sieben halbe Bier
Richter Klaus Harter schüttelte mit Blick auf den zum Unfallzeitpunkt ermittelten Alkoholwert von 0,88 Promille den Kopf: Was Sie mit den zwei Flaschen Bier vom Vortag erzählen, ist schlicht unmöglich. Alkohol bildet sich nicht von selbst, den müssen Sie schon getrunken haben. Der medizinische Sachverständige sprach in Rückrechnung zur Brotzeit günstigstenfalls von sieben Halben – womöglich seien es gar zehn oder elf halbe Liter Bier gewesen. Den noch vorhandenen Alkoholpegel beim Fahrtantritt zur Arbeit bezifferte der Gutachter auf 1,16 Promille – sprich über der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit.
Gelogen und gepennt
Oberstaatsanwalt Koch bezichtigte den Angeklagten, das Gericht anzulügen. Wenn dieser ehrlich wäre, sollte er zugeben, gepennt zu haben. Koch: Es geht nicht an, alkoholisiert eine Arbeit anzutreten, die größtmögliche Zuverlässigkeit verlangt und Gleichgültigkeit ausschließt. Die Folgen wären noch grausamer gewesen, wenn ein vollbesetzter Bus die Gleise gequert hätte.
Der für die Hinterbliebenen als Nebenkläger auftretende Anwalt nahm auch die Deutsche Bahn ins Visier: Der jetzt Angeklagte sei ein kleines Rädchen in der Maschinerie der Betriebsabwicklung. Auf der Anklagebank müssten seines Erachtens noch andere sitzen. Mit dem Fingerzeig auf nicht mehr zeitgemäße Sicherheitssysteme, deren Erneuerung an Spareffekten scheitere, fasst man sich an den Kopf, dass so etwas möglich ist.
Mangelnde Sicherheit
Auch der Verteidiger des entlassenen Schrankenwärters und letztendlich der Richter mahnten den kritikwürdigen Sicherheitsstandard an derartigen Bahnübergängen an. Insofern, so betonte Richter Klaus Harter, lägen besondere Umstände vor, die für den bislang nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommenen Mann eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigten.
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