Der ehemalige Geschäftsführer hatte Provisionsgelder in der Höhe von rund 1,1 Mio. Schweizer Franken (680.000 Euro) erschwindelt. Das Urteil – ein Jahr Haft, zwei weitere Jahre auf Bewährung – ist nicht rechtskräftig.
Der 62-Jährige hat sich in den Jahren 1996 bis 2000 als Geschäftsführer einer GmbH auf illegale Weise ein Körberlgeld dazuverdient, wie es Staatsanwalt Reinhard Fitz bezeichnete. Provisionsgelder in der Höhe von rund einer Million Schweizer Franken landeten demnach unrechtmäßiger Weise auf dem Konto des damaligen Gesellschafters.
Ein weiterer Gesellschafter aus Liechtenstein stieß eines Tages im Büro des Angeklagten auf belastende Unterlagen. Daraufhin erstattete der Liechtensteiner Anzeige, und die Staatsanwaltschaft wurde aktiv. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann, dessen Machenschaften intern bereits aufgeflogen waren, den Schaden teilweise wieder gut gemacht. Sechs Millionen Schilling (435.000 Euro) hatte der Geschäftsmann in zwei Raten zurückbezahlt.
Der 62-Jährige hatte die Höhe des eingetretenen Schadens allerdings zu niedrig berechnet. Auf Grund von Unterlagen von Schweizer Banken ermittelte die Anklagebehörde die tatsächliche Schadenshöhe von einer Million Schweizer Franken (625.000 Euro). Es gibt somit für den Beschuldigten keine goldene Brücke der tätigen Reue, so Staatsanwalt Reinhard Fitz.
Die Regelung der tätigen Reue sieht vor, dass Straftäter bei rechtzeitiger vollständiger Schadenswiedergutmachung straffrei ausgehen. Rechtzeitig heißt, dass die Wiedergutmachung erfolgen muss, bevor die Anklagebehörde Kenntnis von der Straftat erlangt. Da beim Angeklagten noch ein Schadensrest offen ist, musste ihn Richter Norbert Melter wegen Untreue verurteilen. Verteidiger Fritz Schuler meldete umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
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