Der OGH entschied, dass in diesem Fall keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung der Wohnung zu einer Betriebsstätte vorliegt.
Dritte Instanz weist Klage zur Gänze ab
Mit dem Urteilsspruch wurden die Entscheidungen der vorigen Instanzen, nämlich jene des Bezirksgerichts Dornbirn vom Juni 2014 und des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom August 2014, abgeändert. Diese hatten jeweils entschieden, dass die Wohnungseigentümer ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen.
Der OGH wies nun am 19. Mai 2015 als dritte Instanz das Klagebegehren zur Gänze ab, da die Ausübung einer Tagesmutterschaft in der eigenen Wohnung nicht dazu führe, dass der weiterhin aufrechte Wohnzweck derart in den Hintergrund tritt, dass damit genehmigungsbedürftige Widmungsänderung (Paragraf 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz) in Richtung einer Betriebsstätte verbunden wäre.
“Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zu völlig anderen, nämlich pädagogischen Zwecken verfügte Höchstbetreuungsanzahl an Kindern überschritten wurde”, schrieb der OGH in einer Kurzinformation. Das Tagesmutter hatte nämlich sechs Pflegekinder betreut und somit die ihr von der Bezirkshauptmannschaft zugestandenen Höchstzahlen überschritten, was von der Dienstgeberin der Tagesmutter jedoch toleriert wurde. (APA)
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