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Vorarlberg: Klage auf Herausgabe des Gehirns der Toten

Der Witwer verlangte die Herausgabe des Gehirns der Toten.
Der Witwer verlangte die Herausgabe des Gehirns der Toten. ©APA
Eine Vorarlbergerin starb an einer Gehirnkrankheit. Der Witwer wehrte sich dagegen, dass ihr Gehirn für wissenschaftliche Zwecke entnommen wurde.

Von Seff Dünser / NEUE

Die Vorarlbergerin starb 2014 in ihrem Wohnhaus an der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK). Dabei handelt es sich um eine übertragbare Erkrankung des Gehirns, die nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtig ist. Der Hausarzt hat eine Totenbeschau durchgeführt und eine Obduktion der Leiche an einem Vorarlberger Krankenhaus veranlasst. Das dabei entnommene Gehirn des Leichnams wurde im Auftrag des Gesundheitsministeriums dem CJK-Forschungszentrum der Universität Wien für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt.

Der Gatte und Alleinerbe der Verstorbenen hat die Universität verklagt und in dem Zivilprozess die Herausgabe des Gehirns zur Bestattung gefordert. Das zuständige Bezirksgericht und das Landesgericht in Wien haben der Klage des Witwers stattgegeben. In dritter und letzter Instanz wurde nun aber am Obersten Gerichtshof (OGH) die Klage zurückgewiesen. Die Wiener Höchstrichter haben die Urteile der beiden Vorinstanzen für nichtig erklärt und aufgehoben. Damit wurde der Revision der beklagten Universität Folge gegeben.

Weiteres Verfahren

Die OGH-Richter haben entschieden, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelt, für die Zivilgerichte nicht zuständig sind. Denn das CJK-Forschungszentrum der Universität sei als vertraglich bestelltes Organ der Gesundheitsverwaltung tätig geworden. Deshalb müsste die Forderung auf Herausgabe des Gehirns der Verstorbenen in einem Verwaltungsverfahren erhoben und geprüft werden. Dazu rieten die Wiener Zivilrichter dem Witwer aus Vorarlberg, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Bestattung seiner verstorbenen Gattin zu stellen.

Bereits im Vorjahr wurde am Obersten Gerichtshof über die Klage des Witwers gegen den Hausarzt entschieden. Dabei haben die Wiener Höchstrichter die Urteile des Bezirksgerichts Feldkirch und des Landesgerichts Feldkirch bestätigt. Der Revision des Klägers wurde keine Folge gegeben.

Der Mann der Verstorbenen hatte auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des praktischen Arztes geklagt. Der Allgemeinmediziner hätte laut Klage keine Obduktion veranlassen dürfen. Der Arzt begründete sein Vorgehen damit, der Verdacht auf CJK habe überprüft werden müssen.

Die OGH-Richter begründeten die Abweisung der Klage formaljuristisch: Der Kläger habe keine Schadenersatzansprüche gestellt. Für die bloße Feststellung einer Rechtslage sei eine Feststellungsklage ungeeignet.

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