Das Höchstgericht sieht “keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit”.
Aufwand unverhältnismäßig hoch
Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig. Der VfGH entschied heute dagegen.
Keine “Rückwirkung”
Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spiele keine Rolle. Eine “Rückwirkung” gebe es nicht, so das Gericht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016. (APA)
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