Schwemmholz darf für den Eigenverbrauch unentgeltlich mitgenommen werden, wenn zur Einsammlung kein Privatgrund betreten werden muss. Dafür wäre die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig, so der ORF. Wer angeschwemmtes Holz auf seinem Grund vorfindet, kann es behalten.
Anders ist die Situation jedoch an, wenn es sich um verarbeitetes und gekennzeichnetes Holz handelt. Ist der Besitzer zu erkennen, muss dieser verständigt werden. Fordert er das Holz zurück, können Bergungskosten geltend gemacht werden. Verzichtet er auf sein Eigentumsrecht, darf das Schwemmholz behalten werden.
Besondere Auflagen des Landes für die Bergung und den Abtransport des Holzes gibt es nach Auskunft des Wasserbauamtes nicht. Man sei sogar froh darüber, weil für das auf öffentlichem Wassergut mitgenommene Holz keine Bergungskosten mehr anfallen.
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