Schwer verletzt
Gegen 23 Uhr verließ der Kläger an jenem Sonntagabend im März das Kino. Tagsüber hatte es immer wieder geschneit und dem meteorologischen Gutachten zufolge war die Temperatur mittlerweile auf zwei Grad unter Null gesunken. Das wusste auch der diensthabende Einlasser. Er räumte und salzte die Außentreppe, die zum Parkplatz führt. Doch offenbar zu wenig. Als die Vorstellung aus war, rutschten mehrere Personen beinahe aus. Der 39-jährige Angestellte fiel derart unglücklich auf sein Hinterteil, dass er sich schwer verletzte. Der Vater zweier Kinder erlitt einen Bandscheibenvorfall und eine Verletzung am Finger. Zweimal musste er wegen der Rückenschmerzen operiert werden. Eineinhalb Jahre war er krank geschrieben. Trotz größter Anstrengungen wieder gesund zu werden, zog sich der schmerzhafte Zustand hin. Seinen Job musste er an den Nagel hängen. Vor Gericht begann der Streit, ob er eventuell nicht hätte besser aufpassen können. Immerhin gab es ein beidseitiges Geländer, die Stiege war beleuchtet und der Mann wusste nach eigener Aussage, dass es an jenem Abend sehr glatt war.
Teilschuld
Tatsächlich blieb ein Drittel der Schuld am Verunfallten hängen. Zwei Drittel Schuld bekam der Veranstalter zugewiesen. Es war evident, dass mit Glatteis zu rechnen ist, so das Gericht. Es hätte besser gestreut oder gesalzen werden müssen. Auch dass die Wirbelsäule bereits vorgeschädigt war und der Kläger spätestens drei Jahre nach dem Sturz mit Sicherheit ebenfalls einen Bandscheibenvorfall erlitten hätte, änderte nichts an der Schadenssumme. Inklusive Prozesskosten musste der Kinobetreiber knapp 40.000 Euro bezahlen. Außerdem haftet er zu zwei Dritteln für künftige Folgen aus dem Unfall.
Eis oder Schnee wer haftet?
Anwalt Nicolas Stieger: Veranstalter von Eishockeyspielen, Filmvorführungen, Silvesterevents was auch immer haften im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung dafür, dass die Besucher sicher zur und in die Veranstaltung gelangen. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. So verlangt die Rechtsprechung vom Fußgänger vor die Füße zu schauen. Das Nichtbenutzen eines vorhandenen Geländers kann auch eine Mitschuld begründen.
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