Voreingenommen. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Strafverfahrens hatte der Verteidiger geschrieben, der Richter des Landesgerichts Feldkirch sei offenbar wegen einer verschwiegenen Traumatisierung in seiner Familie oder in seinem Umfeld gegenüber dem Angeklagten negativ voreingenommen gewesen. Dass Oralsex zwischen einem Kind und einem Erwachsenen besonders erniedrigend sei, stelle zudem die absurde Privatmeinung des Richters dar.
Derartige unsachliche und beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts seien weder unter dem Gesichtspunkt gewissenhafter Vertretung noch unter jenem der Meinungsfreiheit zulässig, hielten die Wiener Disziplinarrichter fest.
300 Euro abgezogen
In erster Instanz hatten die Disziplinarräte der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes noch eine Geldbuße von 1500 Euro verhängt. Davon zogen in zweiter Instanz die OGH-Disziplinarrichter 300 Euro ab. Weil mangelnde Einsicht dem Anwalt nicht als Erschwerungsgrund anzulasten sei. Ansonsten würde für Beschuldigte ja ein unzulässiger indirekter Zwang zur Selbstbelastung bestehen.
Der Anwalt hat einen angeklagten Dornbirner vertreten, der 2014 rechtskräftig vor allem wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Der heute 50-jährige Mann hatte nach Überzeugung der Gerichte seine Stieftochter über Jahre hinweg schwer missbraucht und sogar vergewaltigt. Das Kind war zu Beginn des Tatzeitraums acht Jahre alt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten ohne Erfolg bestritten.
Besonders erniedrigende Art und Weise
Der Oralsex erfolgte nach Ansicht der Strafrichter auf eine besonders erniedrigende Art und Weise. Deshalb erhöhte sich die Strafdrohung auf fünf bis 15 Jahre Haft. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung hat der Dornbirner vergeblich die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragt.
Im Disziplinarverfahren wurde dem Rechtsanwalt die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit ebenso mildernd angerechnet wie das engagierte Eintreten für seinen Mandanten.
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