“Das Papier legt nicht offen, welche Informationen zur Erstellung des Rechtsgutachtens im Detail zur Verfügung standen. Es bestehen Zweifel darüber, ob dem Gutachter alle Informationen vollständig und objektiv übermittelt wurden.” Eine erste juristische Beurteilung kommt zum Schluss, dass nicht alle gestellten Fragen vertieft behandelt werden. Rüdisser: “Das zeigt die Kürze der Beantwortung sehr komplexer Rechtsfragen auf insgesamt nur sechs Seiten ebenso wie die Kürze der Beantwortungszeit von nur drei Tagen.” Die Expertise werde aber vom Land einer eingehenden Prüfung unterzogen, kündigt Rüdisser an.
Das Gutachten legt nicht offen, welche Informationen über den Sachverhalt im Detail zur Erstellung des Rechtsgutachtens zur Verfügung standen. Es bestehen Zweifel darüber, dass die Informationen vollständig und durchgehend richtig sind. Dies gilt beispielsweise für die Aussage, dass zur Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem betreffenden Grundstück eine große Geländekuppe abgetragen werden muss. Im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch und mehreren Bauvorhaben in diesem Gebiet gibt es eine Reihe schwieriger Rechtsfragen. Im Gutachtensauftrag werden lediglich drei davon aufgeworfen.
Das Gutachten setzt sich mit diesen drei Fragen auch nicht vertieft auseinander. Das zeigt sich in der Kürze der Fragenbeantwortung auf insgesamt nur sechs Seiten ebenso wie in der Kürze der Beantwortungszeit. So erging der Auftrag für das Gutachten am 14. September 2009, am 17. September 2009 wurde es übermittelt.
Die Gemeinde hat den Teilbebauungsplan nie in dem strengen Verständnis, welches das Ehepaar Collini fordert, vollzogen und damit nach Möglichkeit unzulässige Eingriffe ins Eigentum vermieden. Rüdisser: “Diese Vorgangsweise kam auch dem Ehepaar Collini zugute.”
Die dritte dem Gutachter gestellte Frage bezieht sich darauf, ob wichtige Gründe für eine Aufhebung oder Änderung des Teilbebauungsplanes vorliegen. Der Gutachter dürfte auch zur Beurteilung dieser Frage nur unvollständige Informationen gehabt haben, so Rüdisser. “Es geht keinesfalls um ungerechtfertigte Vorteile für ein einzelnes Bauvorhaben, sondern darum, offensichtlich bestehende Unklarheiten im Interesse des Rechtsstaates zu beseitigen und für die Bürger Rechtssicherheit zu schaffen. Die Meinung des Gutachters, dies sei kein wichtiger Grund im Sinne des Raumplanungsgesetzes, überzeugt nicht.”
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