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Rattengedicht: Verfahren gegen Ex-FPÖ-Politiker eingestellt

Das Rattengedicht hat keine gerichtlichen Folgen.
Das Rattengedicht hat keine gerichtlichen Folgen. ©APA/Franz Neumayr
Für den Braunauer FPÖ-Vizebürgermeister Christian Schilcher, der das Rattengedicht verfasst hat, wird es keine gerichtlichen Folgen geben.

Das Rattengedicht aus der Feder des ehemaligen Braunauer FPÖ-Vizebürgermeisters Christian Schilcher hat für diesen keine gerichtlichen Folgen. Die zuständige Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Verhetzung und der Herabwürdigung religiöser Lehren am Dienstag eingestellt. Das teilte sie in einer Presseaussendung mit.

Staatsanwaltschaft hat sich mit Verdacht der Verhetzung befasst

Zunächst sei bei der Prüfung des in einer Postwurfsendung an alle Haushalte der Stadtgemeinde veröffentlichten Gedichtes der Anfangsverdacht eines Tatbestandes nach dem Verbotsgesetz auszuschließen gewesen, weil sich im gesamten Gedicht keine nationalsozialistisches Gedankengut propagierende Äußerungen gefunden hätten. Danach hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht der Verhetzung sowie der Herabwürdigung religiöser Lehren befasst. Beides habe sich nicht bestätigt. Deshalb sei das Verfahren einzustellen gewesen. Das gelte auch für den Zweitbeschuldigten, den im Impressum genannten zuständigen Verantwortlichen der FPÖ Braunau.

Rattengedicht sorgte für Empörung

Zunächst spreche der Erzähler davon, dass - bezogen auf diesen Wohnort - alle anderen Ratten, die "als Gäst' oder Migranten..." dort leben wollen, sich entscheiden müssten, entweder die Art zu leben mit den ansässigen Ratten zu teilen, "die Regeln und Gesetze" zu befolgen oder "rasch von dannen zu eilen". Schließlich postuliert er, dass "die Regeln" von jenen "aufzustellen" seien, die "hier seit zig-Generationen lieben, leben und wohnen". Die Staatsanwaltschaft stellte nach Prüfung des Textes fest, dass sich im gesamten Gedicht "keine nationalsozialistisches Gedankengut propagierenden Äußerungen" finden. Der Anfangsverdacht von Tatbeständen nach dem Verbotgesetz bestätigte sich somit nicht.

Auch ein Vergehen der Verhetzung sieht die Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht. Zu diesem Schluss kam sie, nachdem sie sich nicht nur mit dem kritisierten Gedicht befasste, sondern auch mit vierzehn früher vom Autor verfassten. Sie merkt aber dennoch dazu an, dass es - "abgesehen von erheblichen sprachlichen Unzulänglichkeiten - ohne Zweifel einen unsachlichen, ideologisch gefärbten sowie (wohl) bewusst polarisierenden Inhalt aufweist und sich einer polemischen, teils aggressiven Diktion bedient". Es werde aber weder zu Gewalt gegen bestimmte Personengruppen, insbesondere jene der Migranten, Asylwerber oder Andersgläubigen aufgefordert, noch zu Gewalt gegen diese aufgestachelt.

Der Verdacht der Herabwürdigung religiöser Lehren bezieht sich auf eine Textzeile "... ein weit'rer Gott ist so ein feister!". Gemeint ist damit Buddha - wie der Autor selbst zugestand. Die Bezeichnung als "Feister" stelle aber noch keine Herabwürdigung oder Verspottung dar, die geeignet sei, ein berechtigtes Ärgernis zu erregen, beurteilt die Staatsanwaltschaft. Weil sich alle Verdachtsmomente nicht für den Autor bestätigten, gelte dies auch für den Zweitbeschuldigten, dem eine Einflussnahme oder Einflussnahmemöglichkeit nicht nachweisbar sei. Das gesamte Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten sei deshalb einzustellen gewesen.

(APA/Red)

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