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Polizisten dürfen Lenker ausbremsen

Nach Ansicht der Wiener Höchstrichter dürfen Polizisten sehr wohl die Straße blockieren,
Nach Ansicht der Wiener Höchstrichter dürfen Polizisten sehr wohl die Straße blockieren, ©APA/Themenbild
Höchstrichter hielten in Vorarlberger Verfahren grundsätzlich fest, Blockieren der Straße sei erlaubt, um Fahrer zum Anhalten zu zwingen.

(Neue/Seff Dünser)

Im Vorjahr hat ein Bundespolizist im Bezirk Bludenz versucht, mit seinem Dienstauto einen davonfahrenden Motorradfahrer auszubremsen und ihn so zum Anhalten zu zwingen. Diese polizeiliche Zwangsmaßnahme wurde im Beschwerdeverfahren am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz für rechtswidrig erklärt. Weil die Straßenverkehrsordnung (StVO) Polizisten nur erlaube, Verkehrsteilnehmer mit akustischen und optischen Signalen anzuhalten.

Nun wurde aber am Verwaltungsgerichtshof die Vorarlberger Entscheidung inhaltlich für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Denn nach Ansicht der Wiener Höchstrichter dürfen Polizisten sehr wohl die Straße blockieren, um so Lenker anzuhalten. Das sei in der Vergangenheit bereits am Verfassungsgerichtshof in Wien festgestellt worden. Damit wurde am Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts stattgegeben.

Alkoholisiert. Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der alkoholisiert und ohne Helm fahrende Lenker eines nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Trial-Motorrads nicht angehalten, obwohl ein Polizist im hinter ihm fahrenden Dienstauto ihn mit Lautersprecherdurchsagen dazu aufgefordert hat. Auf einem Güterweg hat der Polizist versucht, das Motorrad zu überholen und in einer Linkskurve die Fahrbahn zu blockieren. Während des Überholmanövers ist es auf dem Schotterweg zur Berührung des Polizeiautos mit dem Trial-Motorrad gekommen. Der Motorradfahrer ist daraufhin gestürzt und hat sich verletzt.

Er fordert Schadenersatzzahlungen, die er zivilrechtlich einklagen will. Verwaltungsrechtlich hat der Mann aus dem Bezirk Bludenz mit seiner Maßnahmenbeschwerde vergeblich zu erreichen versucht, dass das vom Polizisten versuchte Blockieren der Fahrbahn für rechtswidrig erklärt wird. Der Beschwerdeführer hat damit argumentiert, der Polizist kenne ihn und hätte ohne Verfolgungsjagd die festgestellten Verwaltungsübertretungen bei der BH Bludenz anzeigen können.

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes erklärten zwar das Blockieren der Fahrbahn durch die Polizei grundsätzlich für erlaubt. Sie wiesen aber darauf hin, dass allenfalls im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu klären wäre, ob der Vorarlberger Polizist seine Befugnisse auf andere Weise überschritten hat und der Motorradfahrer in seinen Rechten aufgrund anderer Umstände verletzt worden ist.

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