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Polizist verurteilt: Illegale Abfrage im Melderegister

Feldkirch -  Weil er die Adresse seines Nebenbuhlers über den Dienstcomputer im zentralen Melderegister (ZMR) abgefragt hatte, musste sich gestern ein Feldkircher Polizist wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht verantworten. Der Schöffensenat verurteilte den 38-Jährigen zu einer bedingten Geldstrafe.

Dem Polizisten wurde auch vor­geworfen, seine Ex-Freundin, eine Justizwachebeamtin, mehrfach geschlagen zu haben. Zu diesem Vorwurf gab es gestern noch keine Entscheidung. Laut Anklage hatte der Polizist im November 2009 illegal drei Abfragen im Melderegister getätigt.

„Zielperson“ war der Geliebte seiner damaligen Freundin, ebenfalls ein Justizwachebeamter und noch dazu ein guter Bekannter des Angeklagten. „Das war eine dienstliche Angelegenheit“, wies der Exekutivbeamte die Vorwürfe der Korruptionsstaatsanwaltschaft zurück. „Es ging um eine Überprüfung nach dem Kraftfahrgesetz. Ich habe von meiner damaligen Freundin erfahren, dass der Mann seinen Wohnsitz gewechselt hat.

Er hatte aber immer noch dasselbe Autokennzeichen, da vermutete ich eine Verwaltungsübertretung und bin der Sache nachgegangen.“ Als sich herausgestellt habe, dass der Mann immer noch an seinem früheren Wohnort gemeldet war, habe er die Nachforschungen eingestellt, so der Polizist. Der Schöffensenat sah es als erwiesen an, dass die ZMR-Abfrage aus „rein privaten Zwecken“ erfolgte. Bei drei Abfragen gebe es nichts mehr zu leugnen, sagte Richter Norbert Melter und verwies auf die Sicherheitsbestimmungen.

Für eine Abfrage müsse entweder eine Aktenzahl oder der Grund der Amtshandlung eingegeben werden, was aber nicht erfolgt sei. Außerdem würden die Angaben der ehemaligen Freundin (sie hatte den Melderegister-Auszug zuhause gesehen) mit den Ermittlungsergebnissen der Korruptionsstaatsanwaltschaft übereinstimmen. Der Exekutivbeamte wurde zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 4000 Euro verurteilt. Ein polizeiinternes Disziplinarverfahren wartet noch auf ihn. Der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VN

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