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Oma im Heim: Beschenkte Enkelin soll mitbezahlen

Streit um Pflegegeld
Streit um Pflegegeld ©Bilderbox
Bregenz - Erbin soll monatlich 769 Euro aus Zinsen für das ihr geschenkte Grundstück als Beitrag für die Heimkosten der Großmutter bezahlen.

Monatlich 769 Euro soll nach dem Willen der Landesregierung die Enkelin als Beitrag für die Kosten der Unterbringung ihrer Großmutter in einem Sozialzentrum bezahlen. Bei dem Beitrag handelt es sich um Schenkungszinsen von vier Prozent für eine Liegenschaft, die die Enkelin 2002 von ihrem verstorbenen Vater geerbt hat. Ihr Vater hatte die Liegenschaft im Wert von 230.000 im Jahr 2000 von seiner Mutter geschenkt bekommen, also von der Großmutter der Erbin. Die Landesregierung beruft sich in ihrem Bescheid auf Paragraf 947 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Demnach kann ein in Not geratener Geschenkge ber vom Beschenkten für das Geschenk jährlich die gesetzlichen Zinsen einfordern. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt dazu den Standpunkt, grundsätzlich könnten im Bedarfsfall auch Erben des Geschenknehmers zur Zahlung von Schenkungszinsen verpfl ichtet werden. Dennoch hat das von der Großmutter angerufene Höchstgericht den Bescheid als gesetzwidrig aufgehoben. Weil die Landesregierung nicht erhoben habe, ob Mittel aus der Schenkung der Liegenschaft bei der Enkelin überhaupt verfügbar seien. Inzwischen ist die Landesregierung der Empfehlung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt: Die Forderung nach Schenkungszinsen wird jetzt von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhoben.

Enkelin wehrt sich

Die Enkelin wehrt sich dagegen, Schenkungszinsen für die geerbte Liegenschaft zu bezahlen. Ihre Beschwerde hat jetzt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zurückgewiesen. Dabei ging es jedoch nur um den Bescheid der Landesregierung, wonach ihre Großmutter Schenkungszinsen einfordern muss. Dazu wurde der Enkelin keine Parteistellung eingeräumt. Ob die Enkelin jährlich 9235 Euro tatsächlich bezahlen muss, hängt vor allem von ihrer finanziellen Situation ab. Der Geschenknehmer dürfe selbst nicht ähnlich bedürftig sein wie der fordernde Geschenkgeber, heißt es im ABGB. Die Landesregierung kommt nach dem Mindestsicherungsgesetz für die Heimkosten der Großmutter auf. Allerdings wird von ihr ein Eigenkostenbeitrag gefordert, der sich aus drei Positionen zusammensetzt. Zum einen muss die Dame 80 Prozent ihrer Pension abliefern. Zudem das Pflegegeld, soweit es zehn Prozent der Stufe 3 übersteigt. Und sie muss eben von ihrer Enkelin die gesetzlichen Zinsen aus der Schenkung der Liegenschaft einfordern.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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