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OGH: Geschiedener haut mit Geld nicht nach Bangkok ab

"Ab morgen in Bangkok": Für den OHG "spricht wenig für eine ernstliche Vereitelungsabsicht".
"Ab morgen in Bangkok": Für den OHG "spricht wenig für eine ernstliche Vereitelungsabsicht". ©EPA/Symbolbild
Wien, Schwarzach. Oberster Gerichtshof bewilligte der vor der Scheidung stehenden Gattin keine einstweilige Verfügung auf Sicherung des Ehe-Vermögens.

Der Mann haut nach der Scheidung mit seinem gesamten Vermögen nicht nach Thailand ab. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Höchstgericht genehmigte damit der vor der Scheidung stehenden Gattin keine einstweilige Verfügung. Damit hätte die besorgte Ehefrau ihren Anspruch auf das gemeinsame Vermögen aus der Ehe sichern wollen.In einer sehr emotionell geführten Verhandlung im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann damit gedroht, ab morgen gehöre ihr nichts mehr, er sei dann in Bangkok. Deswegen hat die von Michael Battlogg anwaltlich vertretene Ehefrau die einstweilige gerichtliche Verfügung beantragt.

Der OGH in Wien aber schloss sich dem Landesgericht Feldkirch an: Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ansprüche der Gattin bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht gesichert sein könnten. Auch für den OGH “spricht wenig für eine ernstliche Vereitelungsabsicht” der Aufteilung des Vermögens durch den von Eva Schneider anwaltlich vertretenen Gatten. Denn es wäre “äußerst ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte seinen Plan, sich mit seinem gesamten Vermögen in einen weit entfernten Staat zu begeben, in einer Gerichtsverhandlung gegenüber der Gegenpartei und ihrem Rechtsanwalt kundtun würde”.

Kein ernster Hintergrund

Der OGH argumentiert in seiner Entscheidung vom 19. September auch so: “Schon die Umstände, unter denen die Äußerung abgegeben wurde, sprechen dafür, dass der Antragsgegner einer großen emotionalen Spannung Luft machen wollte und etwas ankündigte, was in erster Linie für seine Prozessgegnerin unangenehm klingen sollte, aber keinen ernsten Hintergrund hatte.”

Möglicherweise habe es sich bei der Ankündigung in der Scheidungsverhandlung nur um eine Unmutsäußerung gehandelt. Jedenfalls beurteilt das Höchstgericht die Sachlage so: “Weitere Indizien für eine allfällige Absicht des Antragsgegners, sein gesamtes inländisches Vermögen kurzfristig zu veräußern und den Erlös ins Ausland zu verbringen, haben sich weder im Verfahren ergeben, noch hat die Antragsstellerin solche behauptet.”

Deshalb ist die Besorgnis der Gattin, deren Revisionsrekurs abgewiesen wurde, auch für den OGH nicht berechtigt. Dieser Meinung war auch das Landesgericht am 23. Juli. Das Rekursgericht in Feldkirch änderte den Beschluss des eine andere Rechtsansicht vertretenden Bezirksgerichts Montafon vom 2. Mai ab.

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