Derzeit können die Hobbyfischer an den Bregenzer Bodenseeufern wieder ungestört ihrem Hobby frönen. Noch. Doch das städtische Angelverbot wird aller Voraussicht nach wieder in Kraft treten. Dieser Tage wird eine entsprechende Landesverordnung jedenfalls zur Begutachtung versandt.
Zur Vorgeschichte: Im März 2003 hat die Landeshauptstadt Bregenz das Hobbyfischen auf rund 1,6 Kilometern zwischen Fischerhafen (Bilgeribach) und Wocherhafen (Höhe Achmündung) mit bestimmten Fanggeräten, zu bestimmten Zeiten verboten. Fischer Klaus Bilgeri ist gegen diese Verordnung gerichtlich vorgegangen. Im Oktober des Vorjahres hob der Verfassungsgerichtshof diese schließlich als gesetzes- und verfassungswidrig auf. Die Stadt Bregenz musste 2620 Euro Prozesskosten an Bilgeri rückerstatten. Einzig das Verbot zwischen 1. Juni und 30. September von 10 bis 20 Uhr ist weiterhin in Kraft.
Im Landesgesetz erlaubt
Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass die Landeshauptstadt Bregenz nicht verbieten kann, was der Landesgesetzgeber erlaubt. Denn das Land lässt bezüglich Fangarten und Fischereigeräten nur eingeschränkte Verbote per Verordnung zu.
In der Vergangenheit sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Angelfischern, Badegästen und Bootsbesitzern gekommen, rechtfertigt die Stadt das Verbot. Die Verordnung der Stadt Bregenz soll dem Nutzungskonflikt entgegenwirken, dient also dem Interesse einer breiten Öffentlichkeit, die das Bodenseeufer als Erholungsgebiet nutzt. Wir haben durchaus nach dem gelindesten Mittel zur Zielerreichung gesucht und gerade deswegen den Geltungsbereich der Verordnung zeitlich und räumlich stark eingeschränkt, heißt es in einer Aussendung. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs wollte Bürgermeister Markus Linhart nicht so einfach hinnehmen und geht nun einen Schritt weiter.
Verordnung abändern
Am vergangenen Dienstag forderte der Stadtrat die Landesregierung auf, die Verordnung zum Bodenseefischereigesetz abzuändern. Geht es nach dem Willen der Bregenzer, soll das Fischen vom Ufer bei sämtlichen Hafenanlagen, beim Strandbad und bei der Uferprominade samt Molo vom 1. April bis 31. Oktober untersagt werden. Für die Badeflächen beim Wocherhafen, die Liegewiese beim Seecamping, die Außenmolen des Jacht- und Sporthafens, einschließlich Wiking, und an der Pipeline zwischen Schiffshafen und Ende der Schotterflächen soll besagtes Verbot zumindest vom 1. Juni bis 30. September zwischen 10 und 20 Uhr gelten.
Die Verordnung ist soweit vorbereitet und geht dieser Tage in Begutachtung, informiert Landesrat Erich Schwärzler auf VN-Anfrage. Vier Wochen lang können Stellungnahmen abgegeben werden. Abhängig davon, wie diese ausfallen, dürfte die städtische Verordnung demnächst aber wieder in Kraft treten. (VN-GER)
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