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Neue Regeln für Radfahrer

Neue Regeln für Radfahrer: Telefonieren mit Handy ab 31. März verboten.
Neue Regeln für Radfahrer: Telefonieren mit Handy ab 31. März verboten. ©VOL.AT/Klaus Hartinger
Schwarzach - Heuer gelten für das Radfahren in Österreich neue Regeln, macht der VCÖ aufmerksam. Betroffen davon sind auch die rund 260.000 Vorarlbergerinnen und Vorarlberger, die im Alltag Rad fahren. Handy-Telefonieren beim Radfahren ist zukünftig verboten. Gemeinden können die Radwegbenützungspflicht aufheben und Fahrradstraßen einführen. Der VCÖ fordert eine radfahrfreundliche Verkehrsplanung.

260.000 Vorarlbergerinnen und Vorarlberger fahren im Alltag Rad, jeder zweite davon täglich oder mehrmals die Woche, macht der VCÖ aufmerksam. “Die Vorarlbergerinnen und Vorarlberger sind die fleißigsten Radfahrer Österreichs. Die Vorteile des Radfahrens liegen auf der Hand: Radfahren ist gesund, kostengünstig, leise, umweltfreundlich und macht Spaß”, betont VCÖ-Experte Mag. Markus Gansterer.

Handy verboten

Heuer gelten in Österreich für das Radfahren neue Regeln. Das Handy-Telefonieren ist verboten, wer erwischt wird, zahlt 50 Euro Strafe. Der VCÖ betont, dass eine allgemeine Bewusstseinskampagne gegen Handy-Telefonieren am Steuer wirksamer wäre als das Handy-Verbot beim Radfahren, denn schon heute komme die Exekutive mit den Kontrollen von ohne Freisprechanlage telefonierenden Auto- und Lkw-Fahrern nicht nach.

Benützungspflicht kann aufgehoben werden

Ebenfalls neu ist, dass Gemeinden und Städte die Radwegbenützungspflicht für einzelne Radwege aufheben können. Diese Maßnahme wird vom VCÖ begrüßt, da es in Österreich zahlreiche Radwege gibt, die zu schmal und deshalb gefährlich sind. “Wenn es erlaubt ist, auf der normalen Fahrbahn zu fahren, dann fahren einige geübte Radfahrer auf der Straße. Damit haben jene, die seltener Radfahren auf den Radwegen mehr Platz und sie sind sicherer unterwegs”, betont VCÖ-Experte Gansterer. Der VCÖ weist darauf hin, dass es in zahlreichen europäischen Staaten, wie etwa Niederlande oder Dänemark überhaupt keine Radwegbenützungspflicht gibt.

Neu: “Fahrradstraßen”

Zudem können nun Gemeinden und Städte “Fahrradstraßen” einführen. International sind Fahrradstraßen bereits selbstverständlich. Damit wird es Pendlerinnen und Pendlern aus dem stadtnahen Umland erleichtert, mit dem Rad kostengünstig und gesund zur Arbeit zu kommen. Fahrradstraßen sind dem Radverkehr vorbehalten, erklärt der VCÖ. Autos dürfen zufahren, Radfahrende dürfen nicht behindert werden. Als Höchstgeschwindigkeit gelten 30 km/h.

Der VCÖ setzt sich für die weitere Verbesserung der Bedingungen zum Radfahren ein. “Die Zeit des billigen Erdöls ist vorbei. Gleichzeitig ist fast jede zweite Autofahrt kürzer als fünf Kilometer. Gute Bedingungen zum Radfahren ermöglichen den Umstieg vom Auto auf das Rad. Und das schont die Geldbörse und die Umwelt”, betont VCÖ-Experte Gansterer.

Projekte, die das Radfahren fördern und die Bedingungen zum Radfahren verbessern, können beim diesjährigen VCÖ-Mobilitätspreis Vorarlberg eingereicht werden. Informationen und Einreichunterlagen unter www.vcoe.at.

Änderungen im Überblick

Am Ostersonntag, dem 31. März, tritt das Fahrradpaket in Kraft. Die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt neben dem Telefonierverbot am Rad zahlreiche weitere Neuerungen:

HANDYVERBOT: Analog zum Autofahren ist Telefonieren mit dem Handy beim Fahrradfahren künftig verboten. Bei Verstößen drohen 50 Euro Strafe. Telefonieren mit Freisprecheinrichtung bleibt erlaubt.

FAHRRADSTRASSEN: Künftig dürfen Straßenerhalter eigene Fahrradstraßen schaffen. Das sind Straßen oder Straßenabschnitte, die Fußgängern und Radfahren vorbehalten sind. Autos sind hier nur ausnahmsweise – etwa für Zu- und Abfahren erlaubt. Ob und wo solche Fahrradstraßen tatsächlich geschaffen werden, obliegt den Städten und Gemeinden.

BEGEGNUNGSZONEN: Das sind Bereiche, die von Fahrzeugen und Fußgängern gleichberechtigt im Mischverkehr genutzt werden können. Wichtig dabei ist: Vorrang haben grundsätzlich die schwächsten Verkehrsteilnehmer, also Fußgänger vor Radfahrer etc. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 20 km/h, nur im Ausnahmefall, und wenn keine Verkehrssicherheitsbedenken dagegen sprechen, sind auch 30 km/h erlaubt.

RADWEGBENÜTZUNGSPFLICHT: In Einzelfällen wird die Aufhebung der Radwegbenützungspflicht erlaubt. Wo es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erlauben, sollen sich Radfahrern in den Autoverkehr einreihen dürfen – auch wenn es daneben einen Radweg gibt.

(APA, VCÖ)

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