Zudem hat die Republik Österreich dem Autofahrer Schadenersatz dafür zu bezahlen, dass die zuständige BH seinen tschechischen Führerschein für ungültig erklärt hatte. Die Vorgeschichte: 2004 hat die BH dem Autofahrer wegen Alkohols am Steuer den Führerschein für 16 Monate entzogen. Der Alkolenker machte dann keine Nachschulung und erfüllte so eine der Auflagen zur Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung nicht.
Rechtswidrig
Der Vorarlberger wich ins Ausland aus und erwarb 2007 in Tschechien einen Führerschein. 2012 hat die BH ihm die tschechische Lenkberechtigung entzogen. Denn er verfüge wegen der nicht absolvierten Nachschulung nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit für die Teilnahme am Straßenverkehr. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat dann den Entzug des tschechischen Führerscheins aber für rechtswidrig erklärt.
Daraufhin hat der von der Bregenzer Anwaltskanzlei Gebhard Heinzle und Astrid Nagel vertretene Autofahrer die Republik Österreich auf 7100 Euro Schadenersatz geklagt. Der Kläger macht Anwaltskosten für die Bekämpfung des tschechischen Führerscheinentzugs und Fahrtkosten zur Arbeit über einen Zeitraum von 24 Wochen geltend.
Grundsätzlich hat der Kläger in dem anhängigen Amtshaftungsprozess nun Recht bekommen. Über die Höhe der Ansprüche muss jetzt noch gesondert verhandelt werden. Der OGH hat in dritter und letzter Instanz nun entschieden, dass der tschechische Führerschein nach geltendem EU-Recht nicht entzogen werden hätte dürfen. Zum einen lägen aus Tschechien keine Informationen darüber vor, dass der Vorarlberger die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien für den Erwerb des tschechischen Führerscheins nicht erfüllt habe, argumentiert der Oberste Gerichtshof. Zum anderen sei es nach EU-Recht nicht zulässig, dass der österreichische Führerschein tatsächlich auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Das alles widerspreche der EU-Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen.
Der OGH bestätigte damit das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies die Revision der beklagten Republik zurück. Das Landesgericht Feldkirch hatte in erster Instanz die Amtshaftungsklage noch abgewiesen.
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