Nachdem bereits das Erstgericht 16 Klauseln für rechtswidrig erkannt hat, wurden nun in zweiter Instanz weitere fünf Klauseln beanstandet. Demnach haften Konsumenten nicht zwangsläufig für Schäden, nur weil sie ihre VISA-Karte nicht sofort unterschrieben haben.
Bereits das Erstgericht, das Handelsgericht Wien, erachtete von den insgesamt 24 eingeklagten Klauseln 16 als rechtswidrig und nur acht davon als rechtskonform. Gegen dieses Urteil haben sowohl der VKI für die AK Vorarlberg als auch die VISA Service Kreditkarten AG berufen. Mit dem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht Wien die Berufung der VISA AG rundweg abgelehnt und weitere fünf Klauseln, die das Erstgericht noch unbeanstandet gelassen hatte, als rechtswidrig eingestuft hat.
Fehlende Unterschrift
Zwei der nun als rechtswidrig erkannten Klauseln sind für Konsumenten von besonderer Bedeutung: Bisher war es so, dass Konsumenten voll für Schäden, die im Falle eines Verlustes oder Diebstahls der Karte eintraten, hafteten, wenn sie ihre Kreditkarte nicht unmittelbar nach dem Erhalt unterschrieben haben. Selbst dann, wenn die Unterschrift in keinem Zusammenhang mit dem Schaden stand (zum Beispiel ist es unerheblich ob die Karte unterschrieben ist oder nicht, wenn man damit Bargeld am Bankomaten behebt). Diese Bestimmung wird vom OLG Wien als gröblich benachteiligend bewertet, vor allem dann, wenn die Karte ordnungsgemäß verwahrt wurde. Tipp der AK: Unterschreiben Sie trotzdem in jedem Fall Ihre Kreditkarte sofort nach Erhalt sicher ist sicher.
Geheimhaltung des PIN-Codes
Hat jemand seinen PIN-Code verraten und dies seiner Kreditkartenfirma gemeldet, wurde er bisher erst 24 Stunden nach Einlangen der Meldung von seiner vollen Haftung befreit. Obwohl in einem solchen Fall das Missbrauchsrisiko besonders hoch ist, gönnte sich VISA eine Haftungsfreiheit von einem ganzen Tag. Zwar gesteht das OLG hier eine angemessene Reaktionszeit zu, die bisherige 24 Stunden-Klausel sei aber gröblich benachteiligend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vom OLG Wien die ordentliche Revision zugelassen, sodass wohl mit einer weiteren Prozessrunde vor dem Obersten Gerichtshof zu rechnen ist.
(Quelle: AK Vorarlberg)
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