Wichtigste Voraussetzung für eine Witwenpension ist, dass entweder ein Unterhaltstitel vorliegt oder dass tatsächlich Unterhalt geleistet wurde.
Oft enden Scheidungen und Unterhaltsstreitigkeiten mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem vereinbart wird, dass und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Zu einer Unterhaltszahlung kann ein Ehegatte aber auch durch ein Gerichtsurteil verpflichtet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, schon vor Auflösung der Ehe (also vor der Scheidung) außergerichtlich eine wirksame Unterhaltsvereinbarung zu treffen.
Wenn einer dieser so genannten Unterhaltstitel vorliegt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwenpension. Auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des unterhaltspflichtigen Ehegatten tatsächlich kein Unterhalt geleistet worden ist. Wichtig ist jedoch, dass aus dem Unterhaltstitel die Unterhaltshöhe genau oder zumindest bestimmbar hervorgeht. Bei einer Unterhaltsvereinbarung wie Ich gebe dir soviel Geld, dass du das Haus erhalten kannst besteht kein Anspruch auf eine Witwenpension.
Zudem muss der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt tatsächlich noch bestehen. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehepartner zu diesem Zeitpunkt nämlich in einer Lebens-gemeinschaft, ist das nicht der Fall.
Ausnahme: tatsächliche Zahlung
Ausnahmen bestätigen die Regel: Auch ohne Unterhaltstitel kann ein Anspruch auf eine Witwenpension bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehepartner tatsächlich Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfes geleistet hat. In diesem Fall besteht sogar ein Anspruch auf eine Witwenpension, wenn bei der Scheidung auf Unterhalt verzichtet wurde. Zu beachten ist hier, dass zumindest während eines Jahres vor dem Tod des Ehegatten die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht worden ist.
Von Unterhaltsabfindungen ist abzuraten
Oft wird eine einmalige Unterhaltsabfindung zur Abgeltung aller künftigen Unterhaltsansprüche vereinbart. Davon ist abzuraten, da damit auch der Anspruch auf eine Witwenpension verloren geht. Die Höhe der Witwenpension richtet sich nach den Bestimmungen des ASVG und beträgt höchstens 60 Prozent der Pension des verstorbenen Ehegatten. Sie kann jedoch auch niedriger sein. Die Witwenpension darf nämlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Unterhaltsanspruch nicht übersteigen.
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