Die Frau aus dem Bezirk Dornbirn ist um wenige Monate zu jung für die Adoption des 16-jährigen Sohnes ihres Ehemanns. Sie ist nur 15 Jahre und sieben Monate älter als das minderjährige Kind, mit dem sie seit 14 Jahren gemeinsam in einem Haushalt lebt. Für eine Adoption ist allerdings in Österreich seit dem Vorjahr ein Altersunterschied von zumindest 16 Jahren vorgeschrieben.
Aufhebung der Regelung
Diese neue Bestimmung im Familienrecht hält der mit dem Fall aus Vorarlberg befasste Oberste Gerichtshof (OGH) für verfassungswidrig. Das Höchstgericht in Wien beantragt deshalb beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Regelung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), wonach der Altersunterschied zwischen Kindern und Eltern bei einer Adoption 16 Jahre betragen muss.
Der Paragraf im ABGB verstößt für den OGH gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Der OGH schreibt in seiner Entscheidung: “Die starre Regelung des Paragrafen 193 Abs 2 ABGB kann zu Ergebnissen führen, die mit dem konkreten Kindeswohl unvereinbar sind. Denn jedenfalls dann, wenn der Kontakt zu einem leiblichen Elternteil gänzlich abgebrochen ist und stattdessen eine faktische Eltern-Kind-Beziehung mit einer anderen Person besteht, liegt es im Interesse des Kindes, diese Beziehung durch eine Adoption auch rechtlich zu formalisieren und zu konsolidieren.”
Beschluss bekämpft
Der OGH wünscht sich eine gesetzliche Formulierung, die in bestimmten Fällen das Unterschreiten der Altersdifferenz möglich macht – wie im früheren Familienrecht.Sobald eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Wien vorliegt, wird der OGH das Verfahren weiterführen. In der Pflegschaftssache haben sich der Vater des Kindes und seine Gattin an den Obersten Gerichtshof gewandt. Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft das von der Dornbirner Anwaltskanzlei Sutterlüty vertretene Ehepaar den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. September 2013.
Adoptionsantrag abgewiesen
Das Landesgericht hatte den Adoptionsantrag mit dem Verweis auf die klare Gesetzeslage abgewiesen. Damit bestätigte das Landesgericht den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 21. August 2013.
Über das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn verfügt der Vater seit 1999. 2012 hat der Mann seine nunmehrige Frau geheiratet. Nach seinen Angaben besteht seit 1998 kein Kontakt zur leiblichen Mutter des Kindes.
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