Zu diesem Schluss kommt der Verfassungserichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid. Damit ist auch der Stichtag 1. Juli 2006 obsolet, mit dem die Umrüstung hätte passiert sein sollen.
Die Höchstrichter begründen ihren Spruch damit, dass eine solche Verpflichtung einen Eingriff ins Eigentumsrecht darstelle. Ein solcher sei nur dann gerechtfertigt, wenn die die Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Verpflichtung zur Errichtung der neuen Hausbrieffach-Anlagen gilt ab sofort als aufgehoben.
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