Im konkreten Fall hatte der Direktor eines belgischen Unternehmens, das Garagentore einbaut, im Fernsehen erklärt, sine Firma könne marokkanische Monteure nicht gebrauchen, weil die Kunden diesen nicht vertrauten. Daraufhin hatte ein belgischer Verband, das Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus’, die Firma verklagt. Belgische Gerichte legten den Streit dem EuGH vor.
Der betonte nun, das europäische Antidiskriminierungsrecht wolle Diskriminierungen nicht nur im Einzelfall bestrafen, sondern generell ein diskriminierungsfreies Arbeitsmarktklima schaffen. Diskriminierende Äußerungen eines Arbeitgebers könnten Betroffene davon abhalten, sich zu bewerben. Daher könne auch darin eine “unmittelbare Diskriminierung” liegen, für die es “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen” geben müsse.
Nach dem Luxemburger Urteil müsste es Sanktionen gegen den Arbeitgeber auch in Fällen geben, in denen ein Bewerber trotz diskriminierender Äußerungen unterliegt, weil der Arbeitgeber beispielsweise nachweisen kann, dass der im konkreten Fall eingestellte Mitbewerber besser qualifiziert war. Der EuGH schlägt vor, dass die Gerichte den Arbeitgeber-Verstoß dann öffentlich rügen und dem Kläger, trotz seiner Niederlage im Einzelfall, Ersatz seiner Prozesskosten zusprechen können.
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