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"Ein Recht auf Information"

Salzburger Arzt muss wegen Downsyndrom-Kind zahlen, weil er die Patientin nicht gewarnt hatte. Jetzt folgt Leitfaden - Folgen auch für Vorarlberg. Urteil [.pdf - 115KB] | Leitfaden[.pdf - 98KB]

Das Urteil erregt die Gemüter. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst erkannt, dass ein Salzburger Arzt seiner Patientin künftig “Schadenersatz” zahlen muss, weil sie ein Kind mit Down-Syndrom zur Welt brachte und er sie nicht gewarnt hatte. Das hat nun auch in Vorarlberg Folgen.

„Verpflichtung zur Information, aber keine Massentests.“ Die Haltung von Primar Univ.-Prof. Dr. Peter Schwärzler zur sogenannten Pränataldiagnostik ist eindeutig. Die Fachgruppe der Gynäkologen hat in Vorarlberg einen Leitfaden erarbeitet, der die Beratung von Schwangeren auf deren ausdrücklichen Wunsch hin definiert.

Unterschrift erforderlich Zur Erleichterung der Beratung dient ein Informationsbogen. Darin aufgelistet finden sich alle relevanten Fakten zum Thema vorgeburtliche Suche nach Chromosomenstörungen. Er liegt im Wartezimmer bereit und soll werdenden Müttern einen Überblick verschaffen. Dann folgt ein persönliches Gespräch mit dem Arzt. Schließlich bestätigt die Schwangere per Unterschrift, dass sie von ihrem Gynäkologen entsprechend aufgeklärt wurde. “Und der Arzt hat seine Pflicht in juristischer Weise erfüllt.“ Die Sache hat, wie erwähnt, einen brisanten Hintergrund. Immer wieder werden Ärzte von Eltern auf Schadenersatz verklagt, weil sie eine Behinderung des ungeborenen Kindes nicht erkannt oder zu spät auf die pränatale Diagnostik verwiesen haben. Erst unlängst gab der Oberste Gerichtshof einer Klage statt, in der die Eltern eines mittlerweile neunjährigen Down-Syndrom-Kindes vom behandelnden Arzt monatlich 3657 Euro Unterhalt sowie die Haftung für sämtliche zukünftigen Vermögensnachteile aus der Geburt ihrer Tochter forderten. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision mit der Begründung einer “unzureichenden Aufklärung der werdenden Mutter über Anzeichen eines drohenden Down-Syndroms“ statt und verwies die Angelegenheit zurück an das Erstgericht.

Unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits hat die Diskussion um die pränatale Diagnostik durch das OGH-Urteil nach Ansicht von Primar Peter Schwärzler eine neue Wendung genommen. Seine Schlussfolgerung: “Es manifestiert die Pflicht des Arztes zur rechtzeitigen Information.“ Aber: “Ob eine Frau die Möglichkeit in Anspruch nimmt, muss sie selbst entscheiden“ , stellt der Leiter der Geburtshilfeabteilung am LKH Feldkirch klar. Und es bedeute nicht, dass der behandelnde Arzt beispielsweise eine Fruchtwasserpunktion selbst durchführen muss.

Partnerschaft

Schwärzler hält auch nichts davon, jeder Schwangeren aus Angst vor einer Klage “eine Nadel in den Bauch zu stechen“ . Er setzt vielmehr auf gute Information. “Künftig soll jede werdende Mutter beim ersten Arzttermin eine ausreichende Beratung erhalten“ , erklärt Peter Schwärzler. Deshalb, und übrigens noch vor dem Urteil, ein Leitfaden, der definiert, wie, in welchem Ausmaß und von wem eine solche Beratung durchzuführen ist. Frauen können sich indes mittels Infobogen schon vor dem ärztlichen Gespräch kundig machen. “Zwischen Frau und Arzt sollte ein partnerschaftliches Verhältnis bestehen, in dem jeder seine Rechte, aber auch Pflichten hat“ , wünscht Schwärzler.

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