In Dornbirn war er eher zufällig.
Er parkte seinen Pkw auf einem Privatparkplatz eines Wohn- und Geschäftshauses in der Dornbirner Schulgasse. Da der Diplomat keinen Berechtigungsschein hinter der Scheibe stecken hatte, ließ die Reaktion des betreffenden Hauseigentümers nicht lange auf sich warten. Der Diplomat wurde vom Anwalt aufgefordert, künftig nicht mehr an betreffender Stelle zu parken und außerdem 245 Euro zu bezahlen. Dieser Geldbetrag sollte die bislang angelaufenen Kosten abdecken. Gegen die Abzocke wehrte sich der Parksünder. Er bezahlte den seiner Meinung nach tariflich gerechtfertigten Betrag von 31,56 Euro. Außerdem versicherte er schriftlich, nie wieder auf dem betreffenden Grundstück zu parken und verpflichtete sich zudem, für den Fall, dass er nochmals gegen das Parkverbot verstoße, freiwillig 500 Euro Strafe zu bezahlen. Damit schien die Sache für ihn erledigt. Nicht jedoch für den Kläger. Er wollte den Prozess.
Das Erstgericht ließ den Kläger jedoch abblitzen. Mit dem Argument keine Wiederholungsgefahr wies der Richter das Begehren ab. In der Schulgasse befinden sich schlie ß lich keine Uranaufbereitungsanlagen, überzeugte der Bregenzer Anwalt des Diplomaten auch die zweite Instanz, dass es unwahrscheinlich sei, dass sein Mandant nochmals das Parkverbot ignorieren werde.
Der Kläger musste hingegen verärgert zur Kenntnis nehmen, dass ihm diese Unterlassungsklage nichts gebracht hatte. Zudem musste er dem Sieger die Prozesskosten in der Höhe von rund 1000 Euro ersetzen.
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