“Während der Ehe brachte die Beklagte ein Kind zur Welt, das der Kläger für sein leibliches hielt. Nach der Scheidung der Ehe zahlte der Kläger für dieses Kind Geldunterhalt. Nachdem die Nichtabstammung des Kindes vom Kläger gerichtlich festgestellt worden war, forderte er von der Beklagten den Ersatz des von ihm geleisteten Geldunterhalts aus dem Titel des Schadenersatzes, gestützt auf die im Ehebruch liegende rechtswidrige Handlung der Beklagten”, hieß es am Dienstag in einer OGH-Aussendung zu dem Urteil.
Mutter schließ mit mehreren Männern
Die Beklagte hätte eingewendet, dass ihr “der Umstand der Vaterschaft eines anderen Mannes nicht bekannt gewesen sei. Sie sei Lehrerin und habe im fraglichen Zeitraum an mehreren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, in deren Rahmen es – allenfalls unter Alhoholeinfluss – zum außerehelichen Beischlaf gekommen sei”.
In erster Instanz war dem “gehörnten” Ex-Ehemann recht gegeben worden, in zweiter Instanz der Frau. Der OGH stellte die Rechtssituation gemäß des Urteils in erster Instanz wieder her. “Auch wenn die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so sind auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, von der ehelichen Treuepflicht mitgeschützt, sodass aus ihrer Verletzung Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, auch wenn kein arglistiges Verhalten vorliegt”, hieß es in der Aussendung des Obersten Gerichtshofs.
Mann bekommt Recht
Weder die Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit des Ehebruchs in Österreich seit 1997 noch der aktuell im Umbruch befindliche Begriff der Ehe hätten Änderungen im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht bewirkt. Die Klagsforderung bestehe daher zu Recht, zumal die Beklagte keine Umstände geltend gemacht hätte, die den “Ehebruch nicht vorwerfbar” machen könnten. Der Spruch aus der ersten Instanz wurde wiederhergestellt, der Scheinvater forderte damals 26.750 Euro.
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