Ohne Baubewilligung hatte die Feldkircherin auf ihrem Grundstück ein Gartenhaus, eine Remise, einen Geräteschuppen und einen Hundezwinger errichten lassen. Ihr Antrag auf eine nachträgliche Baubewilligung wurde von der Baupolizei der Stadt Feldkirch abgelehnt. Stattdessen wurde ihr aufgetragen, diese zusätzlich errichteten Gebäude abzureißen.
Die Akademikerin beseitigte Remise, Geräteschuppen und Hundezwinger, aber nicht ihr Gartenhaus. Daraufhin wurde sie vom zuständigen Sachbearbeiter der Feldkircher Bezirkshauptmannschaft (BH) mit einem Bescheid dazu verpflichtet, als Vorauszahlung für die voraussichtlichen behördlichen Abrisskosten 4760 Euro zu bezahlen.
Falsche Adressatin
Diesen BH-Bescheid bekämpfte die Frau Magistra beim Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz mit Erfolg. Dort wurde der BH-Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die Akademikerin die falsche Adressatin sei. Denn sie sei ja nicht mehr Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft.
Die Vertreter der Feldkircher Bezirkshauptmannschaft haben daraufhin die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit einer außerordentlichen Revision erfolgreich bekämpft. Am Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde nun das Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhalts rechtskräftig aufgehoben.
Baugesetz
Die fünf Höchstrichter verwiesen auf das Vorarlberger Baugesetz. Demnach ist der Bauherr zur Wiederherstellung jenes Zustands auf der Liegenschaft verpflichtet, der dort vor der illegalen Bautätigkeit geherrscht hat. Behördlich aufgetragene Abrissarbeiten hat der Bauherr zu bezahlen. Nur wenn der Bauherr dazu nicht mehr herangezogen werden kann, muss der Grundeigentümer für die Abrisskosten aufkommen. Jetzt muss also die seinerzeitige Bauherrin doch der BH die vorgeschriebenen 4760 Euro für den behördlichen Abriss des Gartenhauses überweisen.
Die Bauherrin hat ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft inzwischen mit einem Übergabevertrag an eine andere Frau übertragen. Die neue Grundeigentümerin steht seit 2016 im Grundbuch. Weil aber eine Vormerkung vorgenommen wurde, wurde sie rückwirkend schon seit 2013 Eigentümerin.
Erst nach 2013 sind die behördlichen Bescheide erfolgt. Maßgeblich ist aber für die Wiener Höchstrichter eben, dass nach dem Baugesetz die Verantwortung für die Umsetzung von Abbruchbescheiden die Bauherrin trifft, die das Gartenhaus errichten ließ.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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