Eine Rechtsanwältin hat einen Rechtsanwalt mit Erfolg auf Unterlassung geklagt. Demnach darf der beklagte Vorarlberger Anwalt nicht mehr mit seinem angeblichen Standort in Wien Werbung machen. Denn der Advokat aus dem Ländle hat nach Ansicht der Gerichte gar keinen Standort in der Bundeshauptstadt. An der behaupteten Kanzleiadresse in Wien mietet der Vorarlberger Rechtsanwalt nach den Feststellungen der Zivilgerichte nur sporadisch und stundenweise ein Besprechungszimmer. Das sei im Vorjahr lediglich zwei Mal geschehen.
Damit, so die Gerichte, könne von keinem Standort in Wien die Rede sein. In dritter und letzter Instanz hat nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) der Unterlassungsklage der klagenden Rechtsanwältin stattgegeben. Damit muss der beklagte Anwalt auf seiner Homepage den irreführenden und wettbewerbswidrigen Hinweis auf seinen zusätzlichen Standort in Wien entfernen.
Der beklagte Anwalt warb auf seiner Website unter Anführung einer Adresse in Wien samt einer Telefonnummer mit Wiener Vorwahl mit einem „Standort in Wien“. Anrufe an seiner Wiener Telefonnummer wurden automatisch an seine Kanzleiadresse in Vorarlberg weitergeleitet. Der Beklagte habe in Wien weder über eine von ihm geführte noch nach außen als solche erkennbare Geschäftsräumlichkeit verfügt, schreibt der OGH.
Das Höchstgericht in Wien hat die außerordentliche Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen. Weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werde. Die Vorinstanzen hätten in vertretbarer Weise entschieden. Schließlich sei die örtliche Nähe und die kurzfristige Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts für potenzielle Mandanten auch ein wesentliches Entscheidungskriterium, meint der OGH. Deshalb seien die falschen Angaben des Vorarlberger Anwalts für Wiener Klienten irreführend und daher zu verbieten gewesen.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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