1. Insolvenzeröffnung
Erfolgt sofort, nicht erst nach Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichs. Wie bisher erfolgt als erstes ein Exekutions- und Zinsstopp. Dann beginnt die Vermögensverwertung.
2. Zahlungsplan
Hier ist – neu – kein Angebot des Schuldners zum Zahlungsplan notwendig, wenn das Einkommen unter oder nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt. Wie bisher braucht es eine Zustimmung der Gläubigermehrheit und auch die Rückzahlungsquote muss wie bisher zumindest voraussichtlich fixiert werden. Großer Unterschied ist, dass die Mindestquote von 10 Prozent fällt. Einigen muss man sich auch wie bisher aufs pfändbare Einkommen der nächsten 5 Jahre und auf Teilzahlungen für maximal 7 Jahre. Schuldner müssen sich intensiver um Arbeit bemühen, die tatsächlich pfändbare Bezugsteile erbringt als bisher; vor allem müssen sie ihre Bemühungen laufend dem Gericht nachweisen.
3. Bei Annahme des Zahlungsplanes
Wie bisher kommt es bei Annahme und fristgerechter Erfüllung zur Restschuldbefreiung.
4. Bei Ablehnung des Zahlungsplanes
Es kommt zum Abschöpfungsverfahren: Hier gibt es die bisherigen 7 Jahre Leben am Existenzminimum nicht mehr und auch die mindestens 10 Prozent der Schulden müssen nicht abbezahlt werden. Man muss zwar weiterhin am Existenzminimum leben, allerdings ohne die Mindestquote. So sollen mehr Menschen den Privatkonkurs schaffen als bisher. Kürzest mögliche Dauer sind künftig 5 Jahre. Auch der Zahlungsplan läuft mindestens 5 und maximal 7 Jahre.
5. Restschuldbefreiung
Bei der Einhaltung der Verpflichtungen kommt es zur Restschuldbefreiung – ohne Erfüllung der bisherigen Mindestquote. Ein Scheitern der Abschöpfung soll nicht mehr geschehen. Bisher lebten dann alle Schulden und Zinsen wieder auf. Künftig soll man dank des Entfalls der Quote die Entschuldung fix schaffen.
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