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Vorarlberg: Sieben Jahre Haft für Vergewaltigung

Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil ist rechtskräftig. ©Bilderbox/Rauch
Unbescholtener 45-Jähriger vergewaltigte laut rechtskräftigem Urteil seine 13-jährige Tochter, die dadurch traumatisiert wurde.

Weil er nach den Feststellungen der Gerichte einmal seine 13-jährige Tochter vergewaltigt und zudem rund zwei Jahre lang Kinderpornografie konsumiert hat, wurde der unbescholtene 45-Jährige zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist seit gestern rechtskräftig. Die Strafe für den Ersttäter fiel vor allem deshalb so hoch aus, weil seine Tochter durch die sexuelle Gewalttat schwer traumatisiert wurde. Dadurch erhöhte sich der Strafrahmen auf fünf bis 15 Jahre Haft.

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) setzte gestern die Freiheitsstrafe rechtskräftig mit sieben Jahren fest. Das OLG gab damit der Strafberufung des Angeklagten keine Folge und bestätigte das Ersturteil. Ein Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Günther Höllwarth hatte am Landesgericht Feldkirch am 14. April 2016 in erster Instanz sieben Jahre Haft über den Angeklagten verhängt. Als Teilschmerzengeld muss der Vater seiner Tochter 13.000 Euro bezahlen.

Der Schuldspruch erfolgte wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Blutschande, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und pornografischer Darstellung von Minderjährigen. Die ersten vier Delikte hatte der Angeklage mit der einen sexuellen Gewalttat verwirklicht. Des Weiteren hat er laut Urteil zwischen Juli 2012 und Mai 2014 Tausende Video- und Bilddateien mit verbotener Kinderpornografie aus dem Internet heruntergeladen.

Nach Überzeugung der Gerichte hat der Vorarlberger Ende April 2013 seine 13-jährige Tochter vergewaltigt. Demnach hat er ihre Arme mit seinen Händen festgehalten, sie niedergedrückt und sie gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs genö­tigt. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf. Die Gerichte glaubten jedoch dem Mädchen, das als Belastungszeugin aussagte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25. April die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen und damit den Schuldspruch des Landesgerichts bestätigt. Der OGH hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten betraut.

Verfassungsgerichtshof

Der Angeklagte bekämpfte seine Verurteilung nicht nur vor den Strafgerichten, sondern auch vor dem Verfassungsgerichtshof, ebenfalls ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof in Wien wies am 14. März Anträge des Vorarlbergers ab. Der 45-Jährige meinte, vereinzelte Passagen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch seien verfassungswidrig.

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