Das Verfahren könnte länger, unter Umständen aber auch wesentlich kürzer dauern. Es geht um etliche Buben, teilweise im Volksschulalter. Intimste Handlungen mit dem Beschuldigten wurden für die Betroffenen offenbar dermaßen belastend, dass sie sich zwei Kinderdorfmüttern anvertrauten.
Öffentlichkeit ausgeschlossen
Das Jugendgerichtsgesetz verpflichtet den Richter, von Amts wegen die Öffentlichkeit auszuschießen, wenn das Wohl des Jugendlichen gefährdet ist. Diese Vorgangsweise scheint bei dem heiklen Fall sehr wahrscheinlich. Somit wird lediglich das Urteil öffentlich verkündet, wie detailliert sich dieses zu den konkreten Vorfällen äußert, ist offen.
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