Was alle wissen: Pro Arbeitsjahr stehen allen Arbeitnehmern 5 Wochen bezahlter Urlaub zu. Was nicht allen bekannt ist: Bei Antritt einer neuen Stelle steht nicht sofort die gesamte Ferienzeit zur Verfügung!
Wachsender Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch wächst im Verhältnis zu jener Zeit, die der Angestellte oder der Arbeiter schon im Betrieb ist. (Bsp: nach einem Arbeitsmonat stehen 2 Urlaubstage zu). Erst ab dem 7. Monat kann über alle 5 Wochen verfügt werden. Ganze 6 Wochen bezahlte Ferienzeit gibt es dann ab dem 26. Dienstjahr. Hinweis: Nicht alle Arbeitsjahre müssen beim aktuellen Arbeitsgeber verbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen außerdem auch Schulzeiten!
Antworten zum Resturlaub
Interessante Fragen ergeben sich zum Thema Resturlaub: Verjährt er? Und: Wird er bei Kündigung ausbezahlt? Dass der Urlaub verjähren kann, ist richtig. Allerdings hat man drei Jahre Zeit den Urlaub aufzubrauchen. Und: die konsumierten Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen. So ist der „Verfall“ des Urlaubs nur schwer möglich. Auch die Ausbezahlung des Resturlaubes – im Falle einer Kündigung – ist rechtlich geregelt: Geld gibt es zurück, wenn der Arbeitnehmer nicht unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten ist.
Zu viel konsumierter Urlaub
Was passiert eigentlich, wenn gekündigt wird, aber bis dato anteilig zu viel Urlaub verbraucht wurde? Muss man dem Ex-Arbeitgeber Geld zurückbezahlen oder gar die Ferienzeit „nacharbeiten“? Die Antwort ist für viele Arbeitnehmer erleichternd: Nein, das muss man nicht – es sei denn, der Arbeitnehmer ist unberechtigt vorzeitig ausgetreten oder berechtigt entlassen worden. Ausführliche Antworten gibt es auf der AK Vorarlberg Homepage oder direkt bei der AK Rechtsabteilung unter T 050 258-2000.
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