Danach schlug die mit zwei Promille alkoholisierte Unfallfahrerin bei der Unfallaufnahme der verletzten Beifahrerin des anderen Fahrzeugs aus Wut heftig mit der Hand auf den Kopf. Das wertete das Gericht als versuchte Körperverletzung.
Die unbescholtene Angeklagte wurde für den Verkehrsunfall und die danach erfolgte Attacke am Landesgericht Feldkirch zu einer unbedingten Geldstrafe von 600 Euro (150 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte wegen fahrlässiger leichter Körperverletzung in zwei Fällen, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und versuchter Körperverletzung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit wurde die 26-Jährige schuldig gesprochen, weil sie ihren unverletzt gebliebenen Beifahrer durch den Unfall in Gefahr gebracht hatte. Der 29-Jährige war damals ihr Lebensgefährte, mit dem sie sich während der Fahrt gestritten hatte.
Keine Nachsicht
Der 26-jährigen Ersttäterin gewährte Richter Mitteregger aus generalpräventiven Gründen und damit zur allgemeinen Abschreckung keine bedingte oder teilbedingte Strafe, weil sie mit zwei Promille das Auto gelenkt hatte. Da sie gleich drei Delikte begangen habe, sei eine Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen nicht möglich.
Ursprünglich war angeklagt, dass die beiden jungen Frauen im entgegenkommenden Auto schwer verletzt worden seien. Ein vom Gericht eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten ergab dann allerdings, dass die 19-Jährige und ihre Beifahrerin zum Glück nur leicht verletzt wurden. Den zwei Verletzten hat die angeklagte Kellnerin als Teilschmerzengeld jeweils 1000 Euro zu bezahlen.
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