Die Übergriffe des damaligen Personalchefs eines großen Oberländer Unternehmens auf eine 16-jährige Mitarbeiterin blieben strafrechtlich folgenlos. Der unbescholtene 58-Jährige wurde gestern am Landesgericht Feldkirch vom Anklagevorwurf der Nötigung freigesprochen. Das Urteil, mit dem Staatsanwalt Markus Fußenegger einverstanden war, ist rechtskräftig.
Richter Günther Höllwarth ging davon aus, dass sich die Vorfälle so zugetragen haben, wie sie von der 16-Jährigen vor der Polizei und vor Gericht geschildert worden sind. Demnach hat der Personalchef die sich im Stehen zu einem Computer nach vorne beugende Mitarbeiterin am 22. Jänner im Schulungsraum der Firma von hinten umklammert und mit ihrem Bauch auf den Tisch gedrückt. Zuvor hat er den weiblichen Lehrling an jenem Abend an einem Stehtisch mehrfach an der Hüfte angefasst und die Jugendliche zu sich hergezogen.
Zu den Vorfällen ist es am Abend bei einer Mitarbeiter-Party nach dem Tag der offenen Tür des Unternehmens gekommen. Er sei alkoholisiert gewesen und könne sich deshalb an das ihm angelastete Verhalten nicht erinnern, behauptete der Angeklagte.
Den Freispruch begründete der Richter so: Für den angeklagten Tatbestand der Nötigung habe die Gewaltanwendung die erforderliche Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten. Zudem sei unklar, welches Verhalten der Angeklagte der Jugendlichen mit der Umklammerung abnötigen wollte. Ein Vorsatz zur Nötigung sei deshalb im Zweifel nicht feststellbar.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte das Vergehen der Nötigung begangen, weil er die Jugendliche mit Gewalt zur Duldung von Körperkontakt genötigt hatte.
Opfer-Anwältin Sandra Wehinger sagte, es sei unerklärlich, warum die Staatsanwaltschaft keine Anklage wegen sexueller Belästigung erhoben habe. Weil keine Geschlechtsteile berührt worden seien, erwiderte dazu der Staatsanwalt.
Arbeitsplatz verloren
Für die 16-Jährige seien die Vorfälle zweifellos unangenehm gewesen, merkte der Strafrichter an. Er habe aber nur zu beurteilen, ob das Geschehene strafrechtlich zu ahnden sei oder nicht. Für das Vorliegen einer Straftat seien gewisse Anforderungen nötig, die jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden seien.
Das Fehlverhalten des Personalchefs hat dazu geführt, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat. Der Familienvater ist inzwischen Abteilungsleiter in einem anderen Unternehmen.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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