„Kleider machen Leute“ scheint sich der Gesetzgeber wohl gedacht zu haben, als er 1962 in einer Verordnung anordnete, dass Zivil- und Strafrichter temperaturunabhängig eine Amtsrobe tragen müssen. Das „schwarze, faltenreiche Wollstoffgewand mit Samtbesatz umhüllt den Körper und reicht fast bis zum Knöchel“, so die Vorschrift. Sogar, was darunter zu tragen ist, ist – ganz streng genommen – genau geregelt. Allerdings nur für den „Herrn Rat“, nicht für Richterinnen. „Straßenanzug oder Anzug aus dunklem Stoff, schwarze Straßenschuhe, dunkle Socken oder Strümpfe, Krawatte aus schwarzem Stoff und weißes Hemd“, da nimmt man es offensichtlich ganz genau. In der Praxis wird zumindest das „Darunter“ je nach Geschmack gewählt.
Vernunft siegt
Wird es allzu heiß, legen einige den Wollstoffmantel doch ab. Andere öffnen ihn zumindest. Konsequenzen hat es zwar keine, doch viele Richter sind der Meinung, dass sich Rechtsunterworfene im Prozessablauf leichter zu Recht finden, wenn zumindest optisch klar ist, wer welche Funktion inne hat. Der Richter hat einen violetten Samtrand, der Staatsanwalt einen roten, der eine sitzt vorne, der andere links vom Angeklagten. Oft sind Dolmetscher, mehrere Anwälte, Sachverständige, Schriftführer, Laienrichter im Saal, da kann man als Gerichtsunerfahrener schon mal den Überblick verlieren.
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