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Schwierige Rechtslage bei internationalen Obsorge-Streitigkeiten

Im Sorgerechtsstreit um den fünfjährigen Buben aus Graz gilt das “Europäische Sorgerechtsübereinkommen”.
Im Sorgerechtsstreit um den fünfjährigen Buben aus Graz gilt das “Europäische Sorgerechtsübereinkommen”. ©Bilderbox
Obsorge-Streitigkeiten sind für die Gerichte nahezu immer schwierig. Besonders dann, wenn es ein Elternteil darauf anlegt, dass es zu keiner Entscheidung kommen soll. Verwirrend wird es im Fall von länderübergreifenden Verfahren.

Scheinbar unlösbar scheint die Situation im aktuellen Grazer Kindesentziehungsfall, wo der Vater und die Mutter in ihrem jeweiligen Heimatland die Obsorge zugesprochen bekamen. Gerichtsbarkeit endet an den Landesgrenzen. Damit ihre Wirkung darüber hinausgeht, wird eine andere Rechtsgrundlage benötigt.

Im Fall von Sorgerechtsstreitigkeiten, wo Elternteile verschiedene Staatsbürgerschaften haben – wie im aktuellen Grazer Fall (Mutter Österreicherin, Vater Däne) -, wird dies über das EU-Übereinkommen (Brüssel IIa) geregelt. Es besagt, dass die Entscheidung über den Verbleib des Kindes in jenem Land entschieden wird, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes war.

Europäische Sorgerechtsübereinkommen

“Der Aufenthaltsstaat des Kindes deshalb, weil dieser am nähersten dran ist”, sagte Robert Fucik, zuständig für Internationales Familienrecht im Justizministerium. Nachdem Dänemark die Brüssel IIa-Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, gilt diese Regelung im aktuellen Fall nicht.

Im Sorgerechtsstreit um den fünfjährigen Buben aus Graz gilt deshalb das “Europäische Sorgerechtsübereinkommen”. In der Praxis ist das nur mehr für die Länder Dänemark und Türkei interessant, meinte Fucik. Dieses Übereinkommen besagt, dass die Entscheidung eines anderen Vertragsstaates anerkannt werden muss. “Allerdings kennt das Übereinkommen ein paar Versagungsgründe”, führte Fucik aus.

Etwa dann, wenn die Entscheidung gegen das Kindeswohl spricht, kann ein Staat die Entscheidung ablehnen. Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen dürfte Gründe gefunden haben, warum die Entscheidung Dänemarks nicht anerkannt wird. “Beim Ergebnis sind wir wieder in einem Stadium, als gelte keine Rechtsgrundlage”, erklärte Fucik die schwierige Situation.

Dänische Gerichte zuständig

Hält sich der fünfjährige Grazer Bub mit seinem Vater tatsächlich in Dänemark auf, wird der Ball an die dänischen Gerichte weitergespielt. Zurück zur österreichischen Mutter könnte das Kind nur dann, wenn die dänischen Gerichte zu dem Schluss kämen, dass es für den Kleinen besser wäre, wieder bei seiner Mutter in Österreich zu leben. Realistischer ist es laut dem Juristen, dass das Gericht darauf achtet, dass das Kind regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter halten kann.

Die Anwältin der Kindsmutter, Britta Schönhart, kündigte an, einen Antrag nach dem Haager Übereinkommen zu Kindesentführung zu stellen, um das Kind nach Österreich zurückzubringen. Dieses Übereinkommen besagt, dass das Kind dorthin zurückgebracht werden soll, wo es zuletzt im allgemeinen Einvernehmen gelebt hat.

Im aktuellen Fall ist auch diese Anwendung schwierig, weil die Situation nicht eindeutig ist. Sowohl Kindesvater als auch die Kindesmutter besitzen in ihren Heimatländern das alleinige Sorgerecht. “Es gibt immer Fälle, die man mit keiner Gerichtsbarkeit der Welt lösen kann”, meinte Fucik.

(APA)

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