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Reinigungsfrau stahl in Schule Lehrern Geld

Der Schuldspruch erfolgte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.
Der Schuldspruch erfolgte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. ©Symbolbild/Bilderbox
Teilbedingte Geldstrafe für unbescholtene 31-Jährige, die aus Geldnot am Arbeitsplatz geklaut hat.

Rund 2600 Euro hat die angeklagte Reinigungsfrau nach den Feststellungen des Strafrichters zwischen Oktober 2016 und April 2017 in einer Unterländer Schule Lehrern aus Umkleidespinden, Taschen und Kaffeekassen gestohlen. Einmal hat die 31-Jährige, so der Richter, auch einer Arbeitskollegin Geld weggenommen. Außerdem hat sie laut Urteil an ihrem Arbeitsplatz Spiegelreflexkameras und Kleidung im Gesamtwert von rund 500 Euro geklaut.

Vor allem dafür wurde die unbescholtene Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2160 Euro (540 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu bezahlende Teil 540 Euro (135 Tagessätze). Damit wurden drei Viertel der Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das milde Urteil, das die Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig.

Der Schuldspruch erfolgte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht umgerechnet neun Monaten Haft. Schuldig gesprochen wurde die 31-jährige Deutsche auch deswegen, weil sie nach Überzeugung des Ers­trichters einer Nachbarin in deren Wohnung 50 Euro und eine Bankomatkarte samt PIN-Code gestohlen hat. Mit der Bankomatkarte hat sie nach Ansicht des Richters 400 Euro abgehoben.

Mildernd wertete Richter Martin Mitteregger neben der Unbescholtenheit und dem Teilgeständnis auch die finanzielle Notlage der angeklagten Alleinerzieherin. Als Reinigungsfrau in der Schule wurde sie entlassen. Nicht zugegeben hat die Angeklagte unter anderem die Diebstähle zum Nachteil ihrer Nachbarin. Aber ein Zeuge hat gesehen, wie sie zur fraglichen Zeit vor dem Bankomaten stand. Es gebe insgesamt zu viele belastende Umstände, die keine Zufälle seien, merkte der Richter dazu an.

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