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Prozess gegen Alleinerbin des Großunternehmers

Die Klägerin soll in der letztwilligen Verfügung des Kommerzialrats mit einem Vermächtnis von mehr als einer Million Euro bedacht worden sein.
Die Klägerin soll in der letztwilligen Verfügung des Kommerzialrats mit einem Vermächtnis von mehr als einer Million Euro bedacht worden sein. ©Symbolbild/Bilderbox
Umstrittene Formulierung im Testament: Tochter einer Exfrau des Verstorbenen fordert als Legatarin 271.000 Euro von der Alleinerbin.

Um die Auslegung der letztwilligen Verfügung des bekannten Großunternehmers wird seit dieser Woche am Landesgericht Feldkirch prozessiert. In dem anhängigen Zivilverfahren fordert eine Tochter einer Exfrau des Verstorbenen von der Alleinerbin 271.000 Euro. Die Klägerin ist als Legatarin eine Vermächtnisnehmerin, die beklagte Alleinerbin die Witwe des verstorbenen Millionärs.

Die Klägerin soll in der letztwilligen Verfügung des Kommerzialrats mit einem Vermächtnis von mehr als einer Million Euro bedacht worden sein. Davon soll sie den Großteil erhalten haben. Nun hat die Klägerin den Restbetrag eingeklagt.

Die eingeklagten 271.000 Euro stünden ihr nicht zu, meint die beklagte Alleinerbin. Denn die Klägerin habe sich auch an den Verbindlichkeiten des Erblassers zu beteiligen. Das gehe aus dem Testament des 2012 im Alter von 77 Jahren verstorbenen Tourismus- und Bauunternehmers hervor.

Dazu finde sich im Testament eine „umstrittene Formulierung“, sagte Richter Gerhard Winkler zum Prozessauftakt bei der vorbereitenden Tagsatzung. „Die Formulierung in der letztwilligen Verfügung ist auslegungsbedürftig.“ Im vom Richter festgelegten Prozess­programm geht es vor allem um die Frage, „wie die Verfügung zu verstehen ist“.

„Was wollte der Erblasser?“ Es sei „fraglich“, ob der tatsächliche letzte Wille des Diplomingenieurs zur Aufteilung seines Nachlasses noch „feststellbar sei, gab der Zivilrichter zu bedenken. Der Rechtsstreit „geht sicher zum OGH“. Um den Streitparteien ein langes und teures Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang zu ersparen, regte der Richter einen Vergleich an. Klagsvertreter Klaus Hartmann und Beklagtenvertreter Adi Concin sagten, sie und ihre Mandantinnen seien für außergerichtliche Vergleichsgespräche grundsätzlich bereit. „Ein Außenstehender“ würde empfehlen, „dass man sich in der Hälfte trifft“, also die halbe Klagssumme bezahlt wird, regte der Richter an.

Notar als möglicher Zeuge

Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, würde ein Notar als Zeuge geladen werden. Der renommierte Dornbirner Notar war ein langjähriges Vertrauter des Unternehmers und daher Testamentszeuge. Der Notar sei in Österreich „einer der profundesten Kenner des Erbrechts“, sagte Beklagtenvertreter Concin. Der Notar hätte dann ja seine Expertise für eine klare Formulierung einbringen können, merkte der Richter dazu an.

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