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Keine Steuererleichterung für Gemeindesekretärin

Für ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 hatte die Gemeindesekretärin Werbungskosten von 4100 Euro geltend gemacht.
Für ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 hatte die Gemeindesekretärin Werbungskosten von 4100 Euro geltend gemacht. ©Symbolbild/Bilderbox
Umschulung nicht abzugsfähig, weil sie noch nicht als Mentalcoach arbeiten will.

Keine Steuererleichterung gewährte das Bundesfinanzgericht in Feldkirch einer Gemeindesekretärin. Ihr wurden keine abzugsfähigen Werbungskosten für ihre abgeschlossene Ausbildung als Mentalcoach anerkannt. Denn sie will in absehbarer Zeit doch nicht als Mentalcoach tätig werden.

Deshalb wies das Bundesfinanzgericht nun ihre Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Finanzamts als unbegründet ab. Und es erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig, weil bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Werbungskosten

Für ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 hatte die Gemeindesekretärin Werbungskosten von 4100 Euro geltend gemacht. Diese Ausgaben habe sie für ihre Umschulung zum Mentalcoach bestritten. Sie habe ein Mentalcollege absolviert, das mit einer Universität zusammenarbeite, und sich dort zum akademischen Mentalcoach ausbilden lassen.

Zunächst hatte die Gemeindesekretärin angegeben, sie wolle sich beruflich verändern. Sie sei auf der Suche nach Räumlichkeiten fürs Coaching. Sie meldete das Gewerbe als Lebens- und Sozialberaterin an.

Später jedoch teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe das Gewerbe als Mentalcoach ruhend gestellt. Sie könne sich doch nicht vorstellen, ihren Job als Gemeindesekretärin aufzugeben. Vielleicht werde sie in ihrer Pension als Mentalcoach zu arbeiten beginnen. Ihre erworbenen Kenntnisse könne sie aber jetzt schon in ihrem Job brauchen, da sie im Kundenservice tätig sei.

Das Bundesfinanzgericht wies also die Beschwerde ab: „Im vorliegenden Fall ist somit die Absicht der Beschwerdeführerin, in absehbarer Zeit ein weiteres berufliches Standbein zu schaffen und daraus nicht nur geringfügige Einnahmen zu erzielen, nicht gegeben.“ Deshalb seien ihre Ausgaben“ „keine Umschulungsmaßnahmen“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes und daher nicht als vorweggenommene Gewerbe-Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

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