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Kein Betrug: Geld vom Konto des Toten behoben

Urteil am Landesgericht Feldkirch
Urteil am Landesgericht Feldkirch ©VOL.AT/Hofmeister
Gericht nahm keine Betrugsabsicht an: Angeklagte überwies 14.000 Euro vom Konto ihres verstorbenen Sohnes auf ihr eigenes Konto.

Drei Tage nach dem Tod ihres 28-jährigen Sohnes hat die Angeklagte am 29. Juli 2013 per Online-Banking 14.000 Euro von seinem Konto bei einer Vorarlberger Bank auf ihr eigenes Konto überwiesen. Das wertet die Staatsanwaltschaft Feldkirch als Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs mit einer möglichen Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis.

Von diesem Vorwurf wurde die 63-jährige Angeklagte gestern am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Richterin Verena Marschnig sagte, der Angeklagten sei keine Betrugsabsicht nachzuweisen. Die äußeren Tatbestandsmerkmale seien zwar gegeben, aber eben nicht die inneren. Ein Vorsatz für eine unrechtmäßige Bereicherung sei nicht feststellbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Staatsanwältin Karin Dragosits meldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld an. Nun wird das Oberlandesgericht Innsbruck eine rechtskräftige Entscheidung treffen.

Nach Ansicht des Landesgerichts war die Verantwortung der von Michael Kramer verteidigten Angeklagten nicht zu widerlegen. Die Frau legte eine Bankvollmacht aus dem Jahr 2012 vor, wonach sie für ihren erkrankten Sohn Bankgeschäfte durchführen durfte. Sie sagte, sie habe bei ihren Abbuchungen noch nichts von der über ihren Sohn verhängten Strafe von 25.000 Euro des Finanzamts gewusst. Ebenfalls erst später habe sie davon erfahren, dass der Nachlass auch wegen der Finanzstrafe überschuldet ist.

Offene Forderungen

Die Angeklagte sagte, sie habe ihrem Sohn 35.000 Euro aus ihrem Vermögen vorgestreckt. Damit habe sie Rechnungen von Krankenhäusern und Apotheken bezahlt. Weil sie also noch offene Forderungen gegen ihren Sohn gehabt habe, habe sie nach seinem Tod die Überweisungen vorgenommen. Ihr Sohn habe ihr dafür die Codes auf seinem Computer überlassen.

Seine Mandantin habe sich nicht bereichern und niemanden schädigen wollen, meinte Verteidiger Kramer. Zumal sie ja die Alleinerbin sei.

Richterin Marschnig sagte, man dürfe nicht einfach in Eigenregie Abbuchungen vom Konto eines Verstorbenen tätigen, wenn dessen Nachlass noch nicht geregelt sei. Das Verlassenschaftsverfahren ist nach drei Jahren noch immer nicht abgeschlossen.

Für Staatsanwältin Dragosits hat die Angeklagte zumindest einen bedingten Betrugsvorsatz gehabt und damit einen Schaden für Gläubiger in Kauf genommen. Ihr seien zum Zeitpunkt ihrer Überweisungen die Finanz-Schulden ihres Sohnes bereits bekannt gewesen.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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