In den letzten Tagen sind im Raum Feldkirch Plakate aufgetaucht. Auf diesen ist einer der Jugendlichen abgebildet, welche die Katze in Altenstadt erst gequält und dann getötet haben. Die Plakate enthalten nicht nur ein Bild des Täters, sondern auch dessen Namen und die komplette Anschrift des Jugendlichen.
Strafrechtlich nicht relevant
“Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass jeder solange als unschuldig gilt, bis dessen Schuld bewiesen ist”, erklärt Wolff im Gespräch. Gegebenenfalls handelt es sich um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, wobei der Verdächtige dabei die Strafe schon verbüßt haben muss.
“Der strafrechtlich relevante Vorwurf der üblen Nachrede wird eher nicht möglich sein, da die Verdächtigen die Taten meines Wissens bereits gestanden haben”, beendet Wolff seine Erläuterung.
Persönlichkeitsschutz des Einzelnen
“Der Persönlichkeitsschutz des Einzelnen – darunter fällt auch, dass keine Bilder von der Person mit mutmaßlichen Straftaten in Verbindung gesetzt werden – ist in Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Österreich in § 16 ABGB geregelt”, erklärt der Rechtsanwaltanwärter. Der betroffene Jugendliche hat daher die Möglichkeit die Unterlassung von der Person zu fordern, welche die Veröffentlichung vorgenommen hat. “Dieses Problem der Hexenjagd 2.0 hat sich seit Facebook verschärft”, erläutert Wolff.
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