Mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist der Freispruch rechtskräftig geworden. Die Untersuchungshaft wäre im August 2012 aus rechtlichen Gründen auf jeden Fall zu verhängen gewesen, auch bei einer Überschreitung der Frist.
Persönliche Freiheit nicht verletzt
Die persönliche Freiheit des Betroffenen sei nicht verletzt worden. So lautete zusammenfassend die Begründung des Drei-Richter-Senates unter Vorsitz von Clemens Zeilinger.
Verteidiger Peter Lechenauer hatte zuvor nochmals erklärt, dass der Akt erst nach der erforderlichen Frist von 48 Stunden zur Verhängung einer U-Haft auf dem Schreibtisch des Strafrichters gelandet und der Haftakt als solcher gar nicht erkennbar gewesen sei. Dass die Staatsanwaltschaft Linz gegen den erstinstanzlichen Freispruch des Bezirksgerichtes Salzburg berufen hatte, bezeichnete Lechenauer als “für die Justiz beschämend”.
(APA)
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