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Fotovoltaikanlage blendet den Nachbarn zu stark

©EPA
Die Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses im Bezirk Dornbirn blendet an sonnigen Tagen bis zu einer Stunde lang so stark, dass es für den Nachbarn nach Ansicht der Gerichte gesundheitsgefährdend ist.

Deshalb ist die Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach mit Kosten von 5000 Euro so umzubauen, dass die Nachbarn nicht mehr derart massiv beeinträchtigt werden. So hat jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH) den Vorarlberger Rechtsstreit in dritter und letzter Instanz rechtskräftig entschieden.

Mit Erfolg hat damit der geblendete Nachbar, anwaltlich vertreten durch die Lustenauer Kanzlei Vetter und Fritsch, die Eigentümer der Fotovoltaikanlage auf Unterlassung geklagt. Schon das Bezirksgericht Dornbirn und das Landesgericht Feldkirch hatten die Beklagten zur Unterlassung der vom Dach ihres Gebäudes ausgehenden Blendwirkung über das zulässige Ausmaß hinaus verpflichtet. Die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch hat der OGH nun zurückgewiesen.

Die Beklagten beriefen sich vergeblich auf die Ortsüblichkeit und Nützlichkeit einer Fotovoltaikanlage und wendeten ein, deren Abbau sei ihnen nicht zuzumuten.

Sonnenbrillen würden als Schutz vor den reflektierten Sonnenstrahlen nicht ausreichen, meint das Höchstgericht in Wien. „Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln.“ Der geblendete Nachbar ist Eigentümer einer nach Süden ausgerichteten Wohnung mit einer verglasten Fensterfront von zwölf Metern Länge.

„Ungünstiger Winkel“

Die Beklagten hätten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel die störende Einwirkung geschaffen, so der OGH. Der Oberste Gerichtshof schlägt vor, auf dem Hausdach die Solarzellen an einer anderen, günstigeren Stelle zu platzieren.

Starke Blendwirkungen

„Zwar sind Immissionen zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen“, schreibt der OGH. „Gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden.“ Die starken Blendwirkungen seien daher „im Sinn des friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn nicht zu dulden“. Denn „je nach Jahreszeit und Sonnenstand erreicht die Blendwirkung Ausmaße, dass bereits bei einer Blickzuwendung von wenigen Sekunden massive Augenschäden eintreten können“.

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